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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.1999
Aktenzeichen: V B 124/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt von der F-GmbH eine Rechnung vom 15. Januar 1993 über die Lieferung des "Büro- und Geschäftsgebäudes" A-Straße (1 315 789,49 DM zuzüglich 184 210,51 DM Umsatzsteuer).

Das Grundstück A-Straße gehört den Eheleuten F, die sowohl an der Klägerin als auch der F-GmbH beteiligt waren.

Es ist nicht völlig geklärt, welche Vereinbarungen die Eheleute F, die F-GmbH und die Klägerin über die Errichtung und Nutzung des genannten Hauses getroffen hatten. Jedenfalls hatte die F-GmbH das Gebäude errichtet und die Klägerin es teils an die F-GmbH und teils an Frau F zu Wohnzwecken vermietet.

Die Klägerin machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1993 aus der bezeichneten Rechnung einen Teilbetrag als Vorsteuer geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Vorsteuerabzug ab.

Die Klage hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt den begehrten Vorsteuerabzug für nicht gerechtfertigt, da die der Klägerin in Rechnung gestellte Lieferung des Gebäudes nicht stattgefunden habe und die Klägerin auch sonst keinen Leistungsaustausch zwischen ihr und der F-GmbH nachgewiesen habe. Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Hiergegen hat die Klägerin die vorliegende Beschwerde erhoben, mit der sie im wesentlichen geltend macht, das FG habe zu hohe Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung gestellt.

II. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das Urteil des FG von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Stützt sich die Entscheidung des FG auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte, so ist in der Beschwerdeschrift für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 29. Mai 1996 I B 118/95, BFH/NV 1997, 66).

Die Beschwerdeschrift nimmt auf die Vorschrift des § 115 FGO nicht ausdrücklich Bezug.

Die Klägerin vertritt in ihr allerdings die Ansicht, die Vorentscheidung weiche von den angeführten Entscheidungen des BFH ab. Wie das FA in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat, genügt die Beschwerdeschrift aber nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung einer Divergenz. Der Beschwerdeschrift kann nicht entnommen werden, daß das FG von anderen Rechtssätzen ausgegangen ist als der BFH; die Klägerin möchte aus den Entscheidungen des BFH lediglich im Streitfall andere Folgerungen ziehen als das FG.

Im übrigen bezieht sich die Beschwerdeschrift nur auf die Frage, ob die Rechnung vom 15. Januar 1993 die von der Klägerin angeblich bezogene Leistung noch hinreichend als Grundstückslieferung (statt Überlassung eines Nutzungsrechts) beschreibt. Da das FG sein Urteil kumulativ damit begründet hat, daß überhaupt kein Leistungsbezug (und damit auch keine Überlassung eines Nutzungsrechts) nachgewiesen ist, hätte die Klägerin auch hierzu einen schlüssigen Zulassungsgrund vortragen müssen. Dies ist nicht geschehen.

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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