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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.1999
Aktenzeichen: V B 125/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 233a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist im Jahr 1989 aus einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) hervorgegangen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah hierin einen steuerpflichtigen Umsatz der OHG. Der entsprechende Umsatzsteuerbescheid vom 15. September 1994 wurde rechtskräftig.

Wegen der sich hieraus ergebenden Steuernachforderung setzte das FA gegen die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der OHG mit Bescheid vom 20. März 1995 Nachzahlungszinsen (§ 233a der Abgabenordnung --AO 1977--) fest. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage gegen den Zinsbescheid hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, daß die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr mit Einwendungen gegen die rechtskräftige Steuerfestsetzung gehört werden könne.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt; wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze vom 27. Juli und 11. August 1998 verwiesen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das Urteil des FG von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Beschwerdeschrift vom 27. Juli 1998 und die Beschwerdebegründung vom 11. August 1998 nehmen auf die Vorschrift des § 115 FGO keinen Bezug, sondern machen lediglich in der Art einer Revisionsbegründung geltend, daß die Vorentscheidung formelles und materielles Recht verletze. In ihnen wird auch kein Verfahrensmangel schlüssig bezeichnet.

Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist ein Verstoß gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts. Derartige Verfahrensfehler liegen nur vor, wenn das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 9. Januar 1997 V B 84/96, BFH/NV 1997, 426).

Soweit die Klägerin die Unterlassung der Hinzuziehung von Akten rügt, geht es ihr um die Untermauerung ihrer Rechtsansicht, die dem angefochtenen Zinsbescheid zugrundeliegende Umsatzsteuerfestsetzung verletze Umsatzsteuerrecht und Verwaltungsverfahrensrecht. Sie wendet sich damit im Kern gegen die Auffassung des FG, die Klägerin könne im vorliegenden Verfahren wegen Anfechtung des Zinsbescheids nicht mit Einwendungen gegen den Umsatzsteuerbescheid gehört werden. Insoweit handelt es sich um eine materiell-rechtliche Rüge, ohne daß die Klägerin grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder Abweichung von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend macht. Eine schlüssige Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden.

Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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