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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2006
Aktenzeichen: V B 127/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.

1. Die Klägerin hat die Beschwerdefrist versäumt.

Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Klägerin hat die Beschwerde nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 3. Juli 2006, sondern erst am 24. Juli 2006 eingelegt.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ist der Klägerin nicht zu gewähren.

Nach § 56 Abs. 1 FGO setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

Die Klägerin hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe sich seit dem 8. Juli 2006 im Jahresurlaub befunden und seine Kanzlei geschlossen; danach sei er in eigener Sache stark beansprucht gewesen. Dieser Vortrag räumt ein Verschulden schon deshalb nicht aus, weil das Urteil des Finanzgerichts vom 17. Mai 2006 dem Prozessbevollmächtigten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2. Juni 2006 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist am 3. Juli 2006 ablief. Ein am 8. Juli 2006 angetretener Urlaub kann deshalb für die Fristversäumnis nicht kausal gewesen sein. Überdies stand vor Urlaubsantritt ausreichend Zeit zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung.

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