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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: V B 132/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 zu beurteilen; denn das angefochtene Urteil ist vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).

Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht erfordert eine schlüssige Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensverstoß ergibt. Bei der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags ist u.a. darzulegen, zu welchen (entscheidungserheblichen) Tatsachen die Beweiserhebung erforderlich gewesen wäre, was das Ergebnis nach Ansicht der Klägerin gewesen wäre und weshalb das Beweisergebnis zu einer anderen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) hätte führen können. Außerdem muss vorgetragen werden, weshalb die Nichterhebung des Beweises nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gerügt wurde bzw. weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, und vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine verzichtbare Verfahrensvorschrift ist (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge. Wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597, m.N.).

Die Klägerin rügt, das FG habe sich mit einer schriftlichen Aussage der von ihr zum Nachweis dessen, dass die Bau-GmbH "zweckentsprechend werbend tätig" gewesen sei, angebotenen Zeugin begnügt und es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Zeugin persönlich zu vernehmen. Sie hat nicht dargelegt, warum sie in der mündlichen Verhandlung diesen Mangel nicht gerügt hat, obwohl sie fachkundig vertreten war. Ihr Prozessbevollmächtigter hätte auch erkennen können, dass das Gericht nicht beabsichtigte, die Zeugin persönlich zu hören, weil die Zeugin nicht zur mündlichen Verhandlung geladen war, das Gericht deren Aussage in der mündlichen Verhandlung verlesen hatte und sie demzufolge offensichtlich nicht persönlich anhören wollte. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte --ohne die Vernehmung der Zeugin zu beantragen-- nach Verlesung der Aussage lediglich die Sachanträge gestellt.

Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, hätte sie erläutern sollen, welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung über eine nicht nur an den Besonderheiten des konkreten Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1994 VII B 44/94, BFH/NV 1994, 812; vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG abgesehen.

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