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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.1999
Aktenzeichen: V B 133/98
Rechtsgebiete: UStG 1973, AO 1977, FGO


Vorschriften:

UStG 1973 § 14 Abs. 3
AO 1977 § 69
AO 1977 § 227
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 76
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in der angefochtenen Entscheidung hatte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Konkursverwalter über eine nicht von ihm ausgeführte Lieferung eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt. Aus dieser Rechnung hatte der Empfänger Vorsteuerbeträge geltend gemacht. Der Kläger wurde für die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1973 (UStG) gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) in Haftung genommen. Die entsprechende Festsetzung ist bestandskräftig (in dieser Sache entschied der Bundesfinanzhof im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 21. Juni 1994 VII R 34/92, BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230, und im zweiten Rechtsgang durch Beschluß vom 4. Juli 1996 VII R 13/96, BFH/NV 1997, 43).

Das vorliegende Verfahren betrifft den Antrag des Klägers, die Haftungsschuld aus sachlichen und persönlichen Gründen zu erlassen (§ 227 AO 1977). Die Klage gegen die Erlaßablehnung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG kam Erlaß aus sachlichen Gründen nicht in Betracht, weil u.a. der Empfänger der Rechnung die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend gemacht und der Kläger nicht in einem entschuldbaren Rechtsirrtum, sondern grob fahrlässig gehandelt habe.

Der Kläger beantragt mit der Beschwerde Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Verfahrensmangels.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) scheidet aus. Der Kläger hat zwar mit der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Gutgläubigkeit des Rechnungsausstellers vorliege, eine noch klärungsbedürftige Frage aufgeworfen. Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 15. Oktober 1998 V R 38/97, V R 61/97 (BFHE 187, 84, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1999, 67, m.Anm. Lange) den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung angefragt, unter welchen Voraussetzungen ein Rechnungsaussteller in gutem Glauben (als Grundlage für eine Berichtigung unberechtigten Steuerausweises) handle.

Im Streitfall ist aber mit einer Klärung dieser Frage in einem Revisionsverfahren nicht zu rechnen, weil es einer Entscheidung darüber aus anderen Gründen nicht bedürfte. Nach den Feststellungen des FG ist es zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung durch den Empfänger gekommen. Diese Feststellungen hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Er ist darauf nicht eingegangen. Daß es zur Rückabwicklung des Vorsteuerabzugs gekommen sei, wurde nicht vorgetragen. Unter diesen Umständen kommt eine Billigkeitsmaßnahme zu § 14 Abs. 3 UStG regelmäßig nicht in Betracht.

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel unterlassener Sachaufklärung (§ 76 FGO) führt ebenfalls nicht zur Revisionszulassung. Der Beschwerdevortrag bezeichnet den Verfahrensmangel nicht substantiiert genug, um die formellen Beschwerdevoraussetzungen zu erreichen. Der Kläger führt wohl aus, das FG habe es trotz entsprechender Hinweise in seinen Schriftsätzen unterlassen, die Frage aufzuklären, ob er, der Kläger, bei Ausstellung der Rechnung in gutem Glauben an seine Lieferanteneigenschaft gehandelt habe und statt dessen unzulässigerweise auf die Annahme grober Fahrlässigkeit, die als Haftungsvoraussetzung zu § 69 AO 1977 bejaht worden sei, abgestellt. Dazu fehlen aber die notwendigen Angaben zu den --behaupteten-- klägerischen Hinweisen oder zu geltend gemachten Beweisthemen (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1996 III B 66/96, BFH/NV 1997, 416).

Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

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