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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.2004
Aktenzeichen: V B 134/03
Rechtsgebiete: UStG, UStDV, FGO


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 3
UStDV § 54
UStDV § 55
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren (1995 und 1996) als Generalunternehmerin für verschiedene Bauvorhaben tätig. U.a. vergab sie Aufträge an die in England ansässige S Ltd. (S). Für die von ihr erbrachten Werklieferungen und Werkleistungen erstellte die S der Klägerin Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis. Die Klägerin hielt die Steuer nicht von der Gegenleistung ein und führte sie nicht an das für sie zuständige Finanzamt ab.

Aufgrund des Ergebnisses einer Außenprüfung gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu dem Ergebnis, dass die S ein im Ausland ansässiges Unternehmen sei, und erließ gegen die Klägerin am 2. Februar 2002 einen Haftungsbescheid über 8 863,64 DM (Umsatzsteuer 1995) und 501,90 DM (Umsatzsteuer 1996).

Einspruch und Klage der Klägerin hatten keinen Erfolg. Mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin verschiedene Verfahrensmängel.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt worden (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers hat der Leistungsempfänger die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten, anzumelden und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen (§ 18 Abs. 8 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 --UStG-- i.V.m. §§ 51, 54 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 --UStDV--). Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne dieser Vorschriften ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat (§ 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV). Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, so darf der Leistungsempfänger die Einbehaltung und Abführung der Steuer nur unterlassen, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamtes nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist (§ 51 Abs. 3 Satz 3 UStDV). Der Leistungsempfänger haftet gemäß § 55 UStDV für die nach § 54 UStDV anzumeldende und abzuführende Steuer.

2. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), das nach diesen Voraussetzungen die Haftung der Klägerin bejaht hat, macht die Klägerin zunächst geltend, das FG habe den Sachverhalt nicht dahin aufgeklärt, ob die S im Inland ihre Geschäftsleitung gehabt hat. Die Ausführungen der Klägerin hierzu genügen den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.

Wird --wie hier-- ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist vorzutragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095, unter II. 2. c; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437).

3. Soweit die Klägerin ferner rügt, das FG habe das Fax vom 30. August 1995 nicht berücksichtigt und die Beweise fehlerhaft gewürdigt, hat sie ebenfalls keinen Verfahrensmangel dargelegt.

Das FG hat das Fax vom 30. August 1995 (der Firma W) im Rahmen seiner Würdigung berücksichtigt (Urteil S. 14). Im Übrigen rügt die Klägerin (auch insoweit) im Kern (lediglich) eine unzutreffende Würdigung der Umstände des Einzelfalls durch das FG. Das rechtfertigt eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2002 V B 107/01, BFH/NV 2003, 49). Dies wird insbesondere deutlich, soweit die Klägerin ausführt, verschiedene Umstände ließen "auch eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhaltes zu".

4. Soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe das Ergebnis der Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahr 1996 nicht berücksichtigt, hat sie nicht dargelegt, inwieweit dieses Ergebnis nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG entscheidungserheblich war. Überdies ergibt sich aus den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht, dass im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung eine tatsächliche Verständigung zustande gekommen ist.

Zudem hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine tatsächliche Verständigung vorlagen, insbesondere, dass seinerzeit auf Seiten der Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt war, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugt war (vgl. dazu BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625).

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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