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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: V B 137/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 12
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht schlüssig gerügt.

a) Mangelnde Sachaufklärung wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn innerhalb der Beschwerdefrist u.a. ausgeführt wird, aus welchen Gründen sich dem Finanzgericht (FG) die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung oder Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen und inwieweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2001 X B 29/01, BFH/NV 2002, 38; vom 23. Oktober 2001 XI B 64-67/01, BFH/NV 2002, 371, m.w.N.).

Die Klägerin rügt, das FG hätte bei seiner Schätzung der auf die private Nutzung entfallenden Kfz-Aufwendungen für den von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer privat genutzten PKW berücksichtigen müssen, dass es sich bei den beiden dem Unternehmen der Klägerin zugeordneten PKW's um unterschiedliche Modelle mit unterschiedlichem Kostenaufwand handele. Weshalb sich dem FG von sich aus eine differenziertere Aufteilung der Kosten hätte aufdrängen müssen, hat die Klägerin nicht dargelegt; dies wäre vor allem schon deshalb erforderlich gewesen, weil das FG die Klägerin u.a. ausdrücklich aufgefordert hatte, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die private Nutzung des vom Gesellschafter-Geschäftsführer gefahrenen PKW Nachweise für die maßgeblichen Kosten vorzulegen. Das FG hat im Urteil auf S. 9 ausdrücklich ausgeführt, mangels anderer Anhaltspunkte gehe der Senat davon aus, dass sich die Kosten der beiden dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeuge gleichmäßig auf beide PKW verteile.

b) Auch einen Verstoß gegen den Inhalt der Akten hat die Klägerin nicht schlüssig gerügt. Sie meint, das FG sei zu ihren Ungunsten von einer höheren jährlichen Gesamtfahrleistung des PKW ausgegangen, als sie im "Schreiben vom 21. 11. 2001" dargelegt habe. Abgesehen davon, dass sich ein Schreiben der Klägerin vom 21. November 2001 nicht bei den Akten des FG befindet, fehlt es auch an der bei der Rüge eines Verfahrensfehlers erforderlichen Darlegung, inwiefern die Entscheidung des FG --bei Zugrundelegung der Auffassung des FG-- auf dem Verfahrensfehler beruhen könnte. Bei geringerer Gesamtfahrleistung würde sich der prozentuale Anteil der privaten Nutzung zu ihrem Nachteil erhöhen und nicht, wie die Klägerin offenbar meint, verringern.

2. Auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt nicht in Betracht.

a) In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar erscheint. Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist zu begründen, weshalb der Kläger gleichwohl eine erneute Entscheidung zu dieser Rechtsfrage für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. August 1996 XI B 208/95, BFH/NV 1997, 54; vom 12. September 1996 VIII B 16/96, BFH/NV 1997, 245).

b) Zu § 12 der Abgabenordnung (AO 1977) existiert eine langjährige gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach ist eine Betriebsstätte u.a. dann gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen Räume zur ständigen Benutzung zur Verfügung stehen, über die er nicht nur eine vorübergehende Verfügungsmacht besitzt. Der Nutzende muss eine einem Mieter ähnliche Rechtsposition innehaben, die ihm nicht ohne weiteres entzogen oder ohne seine Mitwirkung nicht verändert werden kann. Die Tatsacheninstanz hat dafür sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen; denn für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten maßgebend. Einzelnen Beweisanzeichen kann je nach Art des Unternehmens und der von diesem ausgeübten Tätigkeit eine unterschiedliche Bedeutung zukommen (z.B. BFH-Urteil vom 23. Mai 2002 III R 8/00, BFHE 198, 325, BStBl II 2002, 512, m.w.N.).

Angesichts der Einzelfallbezogenheit der jeweiligen Elemente des Betriebsstättenbegriffs kann die vom FG vorgenommene Abwägung nur dann unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung angegriffen werden, wenn im Einzelnen dargelegt wird, welche über den Einzelfall hinausgehenden und in diesem Sinne grundsätzlichen Fragen das gerügte Vorgehen des FG aufwirft.

Die Klägerin beschränkt sich --ohne sich mit der umfangreichen Rechtsprechung zu § 12 AO 1977 auseinander zu setzen-- auf den Hinweis, zum "Begriff des Dienens" bestünden Meinungsverschiedenheiten in der Literatur. Das genügt nicht. Im Übrigen besteht kein Widerspruch zwischen den Auffassungen --es müsse eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden und unerheblich sei, ob es sich dabei um eine Haupt- oder Hilfstätigkeit handele--; beides entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird im Übrigen --entgegen der Behauptung der Klägerin-- von den zitierten Autoren nicht unterschiedlich beurteilt (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 12 AO 1977 Rz. 19; ebenso Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 12 AO 1977 Rz. 22).

c) Gleiches gilt, soweit die Klägerin die Zulassung der Revision zur Klärung der Voraussetzungen für die Führung eines Fahrtenbuches begehrt. Nach ständiger Rechtsprechung ist das FG zur Schätzung des privaten Nutzungsanteils berechtigt, wenn der Steuerpflichtige keine objektiv nachprüfbaren Unterlagen (wie z.B. ein Fahrtenbuch) vorlegt (z.B. BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 119/88, BFH/NV 1991, 306). Ob das FG sich von der behaupteten ausschließlichen betrieblichen Nutzung überzeugen kann, betrifft allein die Würdigung der konkreten Sachverhaltsgegebenheiten.

3. Eine entscheidungserhebliche Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß dargelegt (zu den Anforderungen z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42, mit Nachweisen der ständigen BFH-Rechtsprechung).

4. Von einer weiteren Begründung, insbesondere auch der Wiedergabe des Sachverhalts, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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