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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.05.1999
Aktenzeichen: V B 137/98
Rechtsgebiete: UStG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a
UStG § 9 Abs. 1 und 2
UStG § 19 Abs. 1 und 2
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 47
AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1
AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz 1
AO 1977 § 196
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
FGO § 69 Abs. 2 Satz 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beteiligte sich 1984 an einer Bauherrengemeinschaft, die ein Appartementhotel errichtete. Das in seinem Sondereigentum stehende 31 qm große Appartement Nr. ... wurde im August oder September 1985 bezugsfertig. Ebenso wie die übrigen 91 Appartements wurde es möbliert an eine von den Appartementeigentümern gegründete Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden nur: GbR) vermietet. Die GbR vermietete die Räume im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an ständig wechselnde Kur- und Feriengäste.

Der Antragsteller verzichtete auf die Steuerbefreiung der Umsätze durch Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980 --UStG--) und auf die Besteuerung als Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 und 2 UStG). Er meldete in den fristgemäß abgegebenen Jahressteuererklärungen für die Streitjahre 1984 bis 1986 und 1988 Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über die Herstellung des Appartements an. Bei der Abgabe von entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde er durch den Steuerberater B als Treuhänder (im folgenden: Treuhänder) vertreten. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte den Steueranmeldungen für 1984 bis 1986 und für 1988 mit jeweils erklärter negativer Umsatzsteuer zu.

Durch Sammeländerungsbescheid vom 14. August 1995 änderte das FA die Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre jeweils auf 0 DM fest. Es forderte die Rückzahlung der erstatteten Steuerbeträge. Dabei wertete das FA Feststellungen des FA X bei einer Außenprüfung aus. Dieses FA hatte die Prüfung am 13. September 1990 gegen die Nachfolgegesellschaft der GbR u.a. wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte der in der Anlage bezeichneten Gesellschafter aus Gewerbebetrieb und wegen "Umsatzsteuer-Vorsteuer der Gesellschafter 1984 bis 1989" angeordnet. Es hatte die Prüfungsanordnung an den Geschäftsführer der Nachfolgegesellschaft bekanntgegeben. Die Prüfung hatte im Oktober 1992 begonnen.

Das FA vertrat nunmehr die Auffassung, eine Vermietung der Appartements sei nur zum Schein erfolgt. Die Gesellschafter hätten der GbR die Appartements nur im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses gegen eine Beteiligung am Gewinn und Verlust der GbR überlassen. Der Treuhänder habe Steuern zugunsten des Antragstellers hinterzogen, so daß die Festsetzungsfrist zehn Jahre betrage.

Das FA wies den Einspruch des Antragstellers gegen den erwähnten Änderungsbescheid zurück. Über die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.

Es wies den Antrag des Antragstellers vom 20. Mai 1998 auf Aussetzung der Vollziehung des Sammeländerungsbescheids vom 14. August 1995 wegen der Umsatzsteuerfestsetzungen 1984 bis 1986 und 1988 durch Beschluß vom 25. August 1998 zurück und ließ dagegen die Beschwerde zu.

Das FG sah sich an der Aussetzung der Vollziehung gehindert, weil der Antragsteller die Rechnungen, aus denen er den Vorsteuerabzug in den Streitjahren geltend gemacht hatte, nicht vorgelegt hat. Außerdem hatte das FG keine ernstlichen Zweifel daran, daß der Kläger der GbR sein Appartement nur im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses und nicht aufgrund eines Mietvertrages überlassen habe. Ein Mietvertrag sei, wie das FG begründete, nur zum Schein geschlossen und nicht ernsthaft durchgeführt worden. Es seien auch keine ernsthaften Zweifel vorhanden, daß der Treuhänder eine Steuerhinterziehung begangen habe.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Festsetzungsfrist sei vor der Bekanntgabe der angefochtenen geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen abgelaufen, weil die Außenprüfung nicht gegen ihn gerichtet gewesen sei und keine Steuerhinterziehung des Treuhänders vorgelegen habe. Das Appartement sei, so macht er weiter geltend, der GbR aufgrund eines ernsthaft durchgeführten Mietvertrages überlassen worden. Wegen der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Appartements seien die beabsichtigten Mieten nicht erzielt worden. Dies betreffe aber nur die Bemessungsgrundlage des Vermietungsumsatzes und könne den Leistungsaustausch nicht beseitigen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß des FG vom 25. August 1998 aufzuheben und die Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheids vom 14. August 1995, soweit er die Steuerfestsetzungen für 1984 bis 1986 und 1988 betrifft, auszusetzen. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.

1. Die Beschwerde ist begründet.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen geänderten Steuerfestsetzungen für 1984 bis 1986 und 1988 vom 14. August 1995. Bei summarischer Beurteilung ist unsicher, ob die in dem angefochtenen Änderungsbescheid gegen den Antragsteller festgesetzten Umsatzsteuern mit Ablauf der Festsetzungsfrist erloschen sind (§ 47 AO 1977).

Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben. Da es nicht zweckmäßig erscheint, die zweifelhaften Feststellungen im gerichtlichen Aussetzungsverfahren durch Zurückverweisung an das FG zu klären, wird dem Aussetzungsbegehren entsprochen.

a) Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) soll gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1, 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung dieses Bescheids anhand des im Beschwerdeverfahren heranziehbaren aktenkundigen Sachverhalts und des neuen Vorbringens der Beteiligten (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 19. April 1968 IV B 3/66, BFHE 92, 314, BStBl II 1968, 538; List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 69 FGO Rz. 100, m.w.N.) neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschluß vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263, m.w.N.).

b) Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steueränderungsbescheids vom 14. August 1995 ist ernstlich zweifelhaft, weil unsicher ist, ob der Änderung der Steuerfestsetzungen für 1984 bis 1986 und 1988 der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegenstand (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).

Die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer 1988 lief nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 mit Ablauf des Kalenderjahres 1993 --und für die übrigen umstrittenen Steueransprüche entsprechend früher-- ab. Das gilt nicht, wenn die Festsetzungsfrist im Streitfall nicht nur vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977), sondern wegen Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977) beträgt oder wenn der Ablauf der Festsetzungsfrist durch den Beginn der Außenprüfung gehemmt worden ist (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977).

aa) Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung. Diese kann außer durch den Steuerpflichtigen auch von seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verwirklicht werden (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721). Es muß bei einer die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre verlängernden Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977) aber nicht nur die objektive Tatseite, sondern auch die subjektive Verantwortlichkeit durch vorsätzliches Handeln des Hinterziehers feststellbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 60/97, BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530). Dies kann unabhängig vom Ausgang eines Steuerstrafverfahrens entschieden werden. Unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" muß mindestens bedingter Vorsatz nachweisbar sein (BFH-Beschluß vom 24. August 1993 VII B 203/92, BFH/NV 1994, 294).

Hinweise für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung durch den Antragsteller sind nicht vorhanden und werden auch vom FA nicht behauptet.

Es ist auch unsicher, ob dem Treuhänder eine vorsätzliche Steuerhinterziehung zugunsten des Antragstellers nachgewiesen werden kann. Dies wird vom FA und vom FG zwar behauptet, aber nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt. Die Umstände, aus denen die Steuerhinterziehung des Treuhänders abgeleitet wird, können auch auf die nichtgewollten Störungen bei der Durchführung des Bauvorhabens zurückzuführen sein. Im übrigen sind eindeutige Anzeichen für die vom FA behaupteten Scheinmietverträge nicht ersichtlich.

bb) Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich auch keine genügenden Hinweise für eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO 1977.

Es ist zweifelhaft, ob die gegen die Nachfolgegesellschaft der GbR gerichtete Prüfungsanordnung (§ 196 AO 1977) vom September 1990 als Grundlage für die 1992 begonnene Außenprüfung geeignet war, den Ablauf der Festsetzungsfrist (nur für 1988) zu hemmen. Unklar ist bereits, ob sie dem Gesellschafter Z wirksam bekanntgegeben worden ist. Unsicher ist weiter, ob der Ablauf der Festsetzungsfrist wegen der Umsatzsteuer der Gesellschafter nicht nur durch eine gegen diese gerichtete Anordnung und Prüfung hätte gehemmt werden können und ob diese mit den vorhandenen Vorgängen verbunden worden war.

2. Der Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheids vom 14. August 1995 steht auch § 69 Abs. 2 Satz 8 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 FGO nicht entgegen, weil der Antragsteller nur vor einer Rückforderung von Vorsteuerbeträgen geschützt werden will und weil er nicht die einstweilige Auszahlung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen begehrt.

Ende der Entscheidung

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