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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.1999
Aktenzeichen: V B 138/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1983 bis 1986 gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der als Architekt und Betreuer von Bauherrengemeinschaften tätig war, standen ursprünglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung änderte das seinerzeit zuständige Finanzamt X die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1983, 1984 und 1986 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung für die nicht geänderte Steuerfestsetzung 1985 durch Bescheide vom 24. Oktober 1989 auf.

Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 24. Oktober 1989 Einspruch ein, dem der nunmehr zuständige Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nur für die Steuerfestsetzung 1983 teilweise entsprach. Darauf erhob der Kläger gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1983 bis 1986 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des FA vom 11. März 1997 Klage.

Zur Begründung machte er geltend, die bei der Außenprüfung getroffenen Feststellungen seien nicht verwertbar, weil er keine schriftliche Prüfungsanordnung erhalten habe und die Prüfung fehlerhaft durchgeführt worden sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es begründete die Klageabweisung u.a. damit, daß das FA nicht gehindert gewesen sei, die Feststellungen des Außenprüfers zu verwerten, weil Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Gegenstand der Prüfung gewesen seien. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden habe (Urteil vom 25. November 1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461), stehe der Verwertung von Feststellungen bei einer Außenprüfung (wie im Streitfall für 1983) nicht entgegen, daß die Finanzbehörde eine ohne weiteres zulässige Erweiterungsprüfungsanordnung nicht erlassen habe. Ob der Kläger die Prüfungsanordnung für 1984 bis 1986 und die Erweiterungsprüfungsanordnung auf den Besteuerungszeitraum 1983 wirklich nicht erhalten habe, könne unter diesen Umständen dahinstehen.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat Zulassungsgründe in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) innerhalb der dafür bestimmten Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht dargelegt und nicht bezeichnet.

Gründe, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO, Tz. 87). Eine am Fristende fehlende Darlegung i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO kann später nicht mehr mit der Wirkung nachgeholt werden, daß die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt. Somit sind die Ausführungen des Klägers in den am 17. September 1998 und am 9. Dezember 1998 bei dem BFH eingegangenen Schriftsätzen nicht zu berücksichtigen, weil die Begründungsfrist am 7. September 1998 abgelaufen war.

a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat der Kläger in den rechtzeitig eingegangenen Schriftsätzen vom 26. und 28. August 1998 nicht dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Kläger hat in der darin enthaltenen Beschwerdebegründung keine bestimmte klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage --abstrakt-- herausgestellt.

b) Die Beschwerde genügt auch nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562). Der Kläger hat nicht einmal angegeben, welcher Art der Verfahrensmangel gewesen sein soll. Infolgedessen hat er sich auch nicht --was notwendig gewesen wäre-- damit auseinandergesetzt, wodurch das FG gegen Verfahrensrecht verstoßen haben soll, welche Anträge er zur Wahrung seiner Verfahrensrechte gestellt habe, was er bei einer verfahrensgemäßen Behandlung seiner Klage noch vorgetragen hätte und weshalb dies die Entscheidung nach der maßgebenden Rechtsauffassung des FG beeinflußt hätte.

Statt dessen hat sich der Kläger darauf beschränkt, Tatsachen zu behaupten, er habe die Prüfungsanordnung nicht erhalten und es habe keine den Anforderungen entsprechende Schlußbesprechung stattgefunden. Diese Umstände hat das FG für seine Entscheidung aber nicht als erheblich angesehen. Ebensowenig reicht es für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels aus, daß der Kläger angibt, er hätte weiteres vorgetragen, wenn erkennbar gewesen wäre, daß das FG seiner Anregung nicht folgen würde, das Verfahren ruhen zu lassen. Der Kläger hat nicht bezeichnet, was er für diesen Fall noch vorgebracht hätte und weshalb dieses Vorbringen hätte entscheidungserheblich sein können.

Ende der Entscheidung

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