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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.2002
Aktenzeichen: V B 143/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative |
Gründe:
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Mai 2002 15 K 6731/01 U wird die Revision zugelassen.
Die Zulassung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 2002 Rs. C-498/99 --Town & County Factors Ltd.-- ist Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eines Wettbewerbs eingenommenen Teilnahmegebühren die Besteuerungsgrundlage für diesen Wettbewerb bildet, wenn der Veranstalter über diesen Betrag frei verfügen kann. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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