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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: V B 145/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 46 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die unter dem Az. 5 K 1097/02 geführte Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1995 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. Juli 1998 als unzulässig ab, weil bereits unter dem Az. 5 K 565/00 eine Untätigkeitsklage wegen Umsatzsteuer 1995 anhängig sei. Das FG führte zur Begründung aus, werde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage i.S. des § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Einspruch des Klägers zurückgewiesen, so werde das Klageverfahren fortgesetzt; eine erneute Klage sei weder erforderlich noch zulässig (Hinweis auf Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107, m.w.N.; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 46 Rz. 34). So lägen die Dinge im Streitfall. Denn der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 27. Juli 1998 sei bereits Gegenstand der vom Kläger unter dem Az. 5 K 565/00 am 28. Januar 2000 erhobenen Untätigkeitsklage.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO stützt.

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

2. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel liegen entweder nicht vor oder sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.

a) Die Vorentscheidung ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil --wie der Kläger geltend macht-- ein "Verfahren zu dem Aktenzeichen 5 K 565/00 ... weder beigezogen noch sonst zum Inhalt des hier vorliegenden Rechtsstreits gemacht" wurde.

Das bei demselben Senat des FG anhängige Verfahren mit identischen Beteiligten musste zum vorliegenden Rechtsstreit nicht beigezogen werden. Überdies ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene FG-Urteil i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf dieser Nichtbeiziehung beruhen kann.

b) Ein Verfahrensmangel liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb vor, weil das FG davon ausgegangen ist, "dass bereits die bloße Anhängigkeit (und nicht erst die Rechtshängigkeit) eines anderen Verfahrens einer Entscheidung zur Sache entgegenstehe und zu einem Prozessurteil führe".

Es kann offen bleiben, ob mit diesem Vorbringen überhaupt ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt wird. Jedenfalls ist die Rüge nicht schlüssig, weil das Verfahren 5 K 565/00 beim FG anhängig --und damit rechtshängig-- war.

c) Soweit der Kläger schließlich rügt, indem das FG auf das --weder beigezogene noch sonst zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachte-- Verfahren 5 K 565/00 abstelle, verstoße es gegen seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, rechtfertigt dieses Vorbringen ebenfalls keine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Der Kläger hat nicht --wie erforderlich-- dargelegt, was er vorgetragen hätte, wenn der (behauptete) Verfahrensmangel unterblieben wäre (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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