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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.12.1998
Aktenzeichen: V B 145/98
Rechtsgebiete: BGB, UStG 1980


Vorschriften:

BGB § 951
UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG, die 1972 aus einem Möbel-Einzelunternehmen hervorgegangen war-- hatte ihr Unternehmen auf einem gepachteten Grundstück bis zum Streitjahr 1988 betrieben. Verpächterin des Grundstücks war die Ehefrau des früheren Einzelunternehmers und späteren Komplementärs (ab 1986 Kommanditist) der Klägerin. Der 1963 geschlossene Pachtvertrag hatte eine Laufzeit von 20 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit für 5 Jahre. Die Verpächterin kündigte 1988 den Pachtvertrag. Das von der Klägerin auf dem Grundstück errichtete Gebäude verblieb der Verpächterin entschädigungslos.

Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, die entschädigungslose Überlassung des Gebäudes durch die Klägerin sei eine Entnahme, weil der Verzicht auf eine --aus § 951 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) folgende-- Entschädigung durch die verwandtschaftlichen Beziehungen der Gesellschafter der Klägerin zur Verpächterin begründet sei. Die Gewinnfeststellung und die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr ergingen aufgrund dieser Beurteilung.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz.

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wies die Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Gewinnfeststellung 1988 mit Beschluß vom 30. September 1998 VIII B 58/98 als unbegründet zurück. Auf den Beschluß wird Bezug genommen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Umsatzsteuer 1988 wurde mit dem vorbezeichneten Beschluß abgetrennt und an den erkennenden Senat verwiesen.

Die Klägerin stützt die Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzsteuer 1988 auf grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob der Verzicht auf eine Geldforderung als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz anzusehen sei. Sie geht davon aus, daß die Frage, ob ein Verzicht auf eine Geldforderung gegen Entgelt steuerbarer Umsatz sei, in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und des BFH sowie im Schrifttum uneinheitlich beantwortet werde. Zwar habe die Klägerin im Streitfall nicht gegen Entgelt auf eine Geldforderung verzichtet. Da aber nur das, was bei entgeltlicher Ausführung eine Leistung darstelle, bei unentgeltlicher Ausführung Eigenverbrauch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) sein könne (Gleichstellung von Fremdverbrauch und Eigenverbrauch), wirke sich der Klärungsbedarf zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des entgeltlichen Forderungsverzichts auch auf den unentgeltlichen Verzicht aus.

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat sieht für die vorgetragene Rechtsfrage, soweit sie den Streitfall betreffen kann, keinen Klärungsbedarf, der eine Revisionszulassung rechtfertigen könnte.

Das angefochtene Urteil beruht auf der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das FG, der Verzicht der Klägerin auf eine ihr gemäß § 951 BGB zustehende Entschädigungsforderung ohne Gegenleistung --aus familiären Gründen-- sei eine Entnahme und damit steuerbarer Eigenverbrauch. Die Bejahung einer Entnahme folgt zwangsläufig aus dem Umstand, daß weder bei Bezug der Bauleistungen noch bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine --entgeltliche-- Weiterlieferung des Gebäudes an die Grundstückseigentümerin erfolgt ist. Grundsätzlich zu klärende Fragen sind zu diesem Bereich (Steuerbarkeit des Eigenverbrauchs) nicht ersichtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß weder FG noch FA an irgendeiner Stelle auf die einschlägige Rechtsgrundlage des Umsatzsteuergesetzes eingegangen sind. Die Klägerin hat dies auch nicht aufgegriffen. Die dargelegte Frage der Gleichbehandlung entgeltlicher und unentgeltlicher Verzichtsleistungen stellt sich im Streitfall nicht. Ob der Beschwerdevortrag zutrifft, die Beurteilung des entgeltlichen Verzichts auf eine Geldforderung als umsatzsteuerbare Leistung sei noch nicht grundsätzlich geklärt, kann somit im einzelnen offenbleiben. Jedenfalls ergibt das Urteil des FG Düsseldorf vom 27. April 1981 VII/II 309/74 UM (Umsatzsteuer-Rundschau 1982, 171), auf das sich die Klägerin bezieht, keinen Beleg für die geltend gemachten Zweifel an der Steuerbarkeit entgeltlicher und (gleichgestellt) unentgeltlicher Verzichtsleistungen. Dieses Urteil beruht auf der Würdigung, daß bei Verzicht auf einen auf Geld lautenden Erfüllungsanspruch gegen eine Ersatzleistung in Geld dem Verzichtenden "im wirtschaftlichen Ergebnis" das geblieben sei, was er gehabt habe, nämlich einen Geldanspruch. Diese wirtschaftliche Saldierung einer Leistung mit einer Ersatzleistung hat mit der im Streitfall entscheidungserheblichen Frage, ob eine Entnahme vorliegt, nichts zu tun. Auch die anderen unterschiedlichen Beispiele betreffen den Streitfall nicht.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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