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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.1999
Aktenzeichen: V B 147/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Am 18. Dezember 1984 beantragte der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), Säumniszuschläge von insgesamt ... DM zur Lohnsteuer für September 1982 bis Dezember 1983 und zur Umsatzsteuer für 1975 bis 1984 zu erlassen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte dies ab und die Oberfinanzdirektion bestätigte diese Entscheidung, weil es die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen habe, Angaben zur wirtschaftlichen Situation ihres verstorbenen Ehemannes zu machen.

Zehn Jahre später, am 30. Dezember 1994, wurde erneut beantragt --nunmehr von der Klägerin--, die erwähnten Säumniszuschläge zu erlassen und --soweit sie entrichtet waren-- zu erstatten. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Im Rechtsbehelfsverfahren machte die Klägerin nur über ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben. Das FA wies den Erlassantrag durch die Einspruchsentscheidung zurück, weil die Klägerin trotz mehrerer Aufforderungen keine ausreichenden Angaben zur wirtschaftlichen Situation ihres verstorbenen Ehemannes gemacht habe.

Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab, weil das FA den Billigkeitsantrag ermessensfehlerfrei wegen der nicht beigebrachten Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemannes abgelehnt habe. Wenn die Klägerin, so führte das FG weiter aus, die Anforderungen des FA an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit, an die Überschuldung ihres Ehemannes oder für eine Stundungssituation ungerechtfertigt für zu hoch gehalten haben sollte, hätte sie die Voraussetzungen für einen Erlass in anderer Weise nachweisen müssen. Wenn das FA in der Einspruchsentscheidung die vorgelegten Unterlagen unzutreffend als Nachweise für die wirtschaftliche Lage ihres verstorbenen Ehemannes beurteilt habe, habe es zu Gunsten der Klägerin das Vorliegen eines Teiles der angeforderten Unterlagen unterstellt. Dieser Irrtum könne aber nicht zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung führen.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) durch Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren. Sie macht geltend, das FG habe ihren Sachvortrag nicht vollständig berücksichtigt.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin hat Zulassungsgründe in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) innerhalb der dafür bestimmten Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt und nicht bezeichnet.

a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellt. Er muss darlegen, weshalb es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Klärung der hervorgehobenen Rechtsfrage ankommt (Klärungsbedürftigkeit) und dass dem Revisionsgericht eine Klärung im Streitfall möglich ist (Klärbarkeit).

Der Beschwerdeführer muss außerdem erläutern, welche über den Streitfall hinausgehende Wirkung eine Entscheidung über die nicht nur an den Besonderheiten des Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1994 VII B 44/94, BFH/NV 1994, 812; vom 17. Februar 1993 II B 118/92, BFH/NV 1994, 123).

Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. In der Beschwerdebegründung hat die Klägerin die Frage gestellt, "inwieweit die Finanzbehörde mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehalten ist, die Anforderungen an den Nachweis von Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Stundungssituation angemessen zurückzuführen, um zu vermeiden, daß die vom Gesetzgeber gewollten Billigkeitsvorschriften ins Leere gehen oder sich gar in ihr Gegenteil verkehren, weil ein Erlaßantrag für den Antragsteller wegen des übermäßigen Aufwandes im Ergebnis nie zu einem Vorteil, sondern nur zu einem weiteren Verlust führen kann".

Die Klärung dieser Frage ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, weil sie von dem jeweiligen Umfang und der Art des Aufwands für den Nachweis der Voraussetzungen abhängt. Ein abstraktes Interesse an der Klärung dieser Frage besteht ebenso wenig wie an der Beantwortung der Frage, nach welchen Maßstäben die Bearbeitungszeit zu bemessen sei, die dem Antragsteller für die Darlegung der Voraussetzungen von Billigkeitsmaßnahmen zugestanden werden müsse und ob als Bearbeitungsmaßstab hierfür die Bearbeitungszeiten der Finanzbehörde selbst in dem Verwaltungsverfahren in Betracht komme. Die Antwort auf die zuletzt gestellte Frage kann nicht allgemein, sondern aufgrund der Beurteilung der Besonderheiten des Einzelfalles gegeben werden.

Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, dass die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärbar wären, weil die Klägerin nach den für das Revisionsgericht maßgebenden Feststellungen zehn Jahre nach ihrem ersten Erlassantrag keine konkreten Ausführungen über die für die Erlassentscheidung wesentlichen Voraussetzungen gemacht hatte.

b) Die Revision ist auch nicht wegen des von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, müssen diese nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet" werden. Hierzu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des BFH einer tatsächlichen Darstellung, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergibt.

Wird Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) beanstandet, muss auch vorgetragen werden, dass der Verfahrensmangel bereits gegenüber dem FG gerügt wurde oder weshalb eine derartige Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1994 VIII B 85/93, BFH/NV 1995, 142; vom 26. Januar 1994 II B 29/93, BFH/NV 1994, 730; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 13, § 120 Rz. 38). Insoweit enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen.

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG am 23. März 1999 hat der Vertreter der Klägerin das Wort erhalten. Die Klägerin hat damit Gelegenheit gehabt, darzulegen, dass sie die Nachweise für die Voraussetzungen ihres Erlassbegehrens "aus Zeitmangel" noch nicht habe beibringen können und dass sie in dem Schriftsatz vom 28. März 1997 bei dem FG angeregt habe, die Anforderungen verhältnismäßig zu vermindern. Entsprechende Beweisanträge hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. In der Beschwerdeschrift wird nicht ausgeführt, dass sie in der mündlichen Verhandlung gehindert worden sei, ihre Anliegen vorzubringen. Unter diesen Umständen hat die Klägerin einen Verfahrensfehler des FG durch Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargetan (vgl. auch BFH-Beschluss vom 24. März 1995 VIII B 155/94, BFH/NV 1995, 908).

Hinzu kommt, dass die Klägerin in der Beschwerdeschrift auch nicht schlüssig dargelegt hat, inwieweit die Vorentscheidung auf dem von ihr gerügten Verfahrensmangel beruhen kann. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hängt die Zulassung der Revision bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel aber davon ab, dass die angefochtene Entscheidung --nach der insoweit maßgebenden Auffassung des FG-- auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Auf diese Darlegungen kann im Streitfall deswegen nicht verzichtet werden, weil das FG die Ermessensentscheidung des FA über die Ablehnung des Erlassantrags deshalb bestätigt hat, weil dem FA "keinerlei Unterlagen über die wirtschaftliche Situation des verstorbenen Ehemannes vorlagen".

Ende der Entscheidung

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