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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.03.2002
Aktenzeichen: V B 15/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 65 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können u.a. prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu diesen nicht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Aufforderungen und Fristsetzungen gemäß § 65 Abs. 2 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1999 I B 113/99, BFH/NV 2000, 734).

2. Die Beschwerde ist zudem unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich bei der Einlegung der Beschwerde nicht ordnungsgemäß hat vertreten lassen.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.



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