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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.1999
Aktenzeichen: V B 150/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79a Abs. 1 Nr. 3
FGO § 79a Abs. 4
FGO § 138 Abs. 2
FGO § 137 Satz 1
FGO § 132
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 128 Abs. 1
FGO § 69 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuständige Richter hat der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) durch Beschluß vom 26. Juni 1997 die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 1993 gemäß § 138 Abs. 2 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO auferlegt.

In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, daß der Beschluß unanfechtbar sei.

Mit Schriftsatz vom 2. November 1997 teilte die Beschwerdeführerin, die als Wirtschaftsberaterin tätig ist, mit, daß sie mit der Kostenentscheidung in dem erwähnten Beschluß nicht einverstanden sei, weil sie die zur Erledigung führenden Tatsachen nicht verspätet vorgebracht habe. Sie hielt daran fest, nachdem der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen hatte.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die der Senat dem Schreiben vom 2. November 1997 entnimmt, ist nicht statthaft. Sie war deshalb durch Beschluß (§ 132 FGO) als unzulässig zu verwerfen.

a) Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist die Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens abweichend von § 128 Abs. 1 FGO nicht gegeben (vgl. dazu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 128 Rz. 9). Danach ist die Beschwerdemöglichkeit bei sog. isolierten Kostenentscheidungen ausgeschlossen (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 29. November 1993 VIII B 112/93, BFH/NV 1994, 571, 572, m.w.N.). Das gilt auch für Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO).

b) Die Beschwerde ist außerdem auch deshalb unzulässig, weil sie nicht von einer nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs zur Vertretung befugten Person, z.B. einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, eingelegt worden ist. Die Beschwerdeführerin ist zur Ausübung der bezeichneten Berufe nicht zugelassen. Sie kann sich daher, selbst wenn sie als staatlich geprüfte Betriebswirtin wirtschaftsberatend tätig ist, nicht selbst wirksam vor dem BFH vertreten.

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