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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.06.2007
Aktenzeichen: V B 151/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Erben des verstorbenen früheren Klägers A Dieser hatte im Juli 1995 ein Gewerbe "Reinigungsarbeiten im hausfraulichen Rahmen" angemeldet. Unter der angegebenen Anschrift wohnte der Beigeladene B; Herr A hatte sich dort mit Zweitwohnsitz angemeldet.

In der Folgezeit führte ein Unternehmen unter der Bezeichnung "A & B Gebäudedienste" Reinigungsarbeiten und Baustellenreinigungen aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte durch Bescheide vom 8. April 1999, gerichtet an Herrn A und den Beigeladenen B, für die A & B Gebäudedienste ... Umsatzsteuer für 1995 bis 1998 (Streitjahre) nebst Zinsen fest.

Gegen diese Bescheide legte Herr A Einspruch ein und erhob nach Zurückweisung des Einspruchs durch Einspruchsentscheidung vom 3. September 1999 Klage.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig ab, weil der Kläger die Klage in eigenem Namen erhoben habe, während sich die angefochtenen Bescheide gegen die A & B Gebäudedienste ... richteten.

Die Kläger beantragen, die Revision zuzulassen.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig.

Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschwerde angefochten werden. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur zuzulassen, wenn

* die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1),

* die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder

* ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

2. Die Kläger haben keinen dieser Zulassungsgründe dargelegt.

a) Soweit die Kläger geltend machen, das Gericht habe "überraschend alle entgegenstehenden Beweisanträge übergangen und sich den Standpunkt des Steuerfahnders zu eigen gemacht", haben sie weder dargelegt, welche Beweisanträge damit gemeint sind, noch ausgeführt, dass das angefochtene Urteil auf der behaupteten Nichtberücksichtigung ihrer Beweisanträge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruht. Dies genügt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2002 X B 34/02, BFH/NV 2003, 76).

b) Soweit die Kläger ferner geltend machen, das FG hätte die inzwischen eingetretene Festsetzungsverjährung berücksichtigen müssen, rügen sie fehlerhafte Rechtsanwendung. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird aber grundsätzlich kein Zulassungsgrund dargetan (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 2007 VII B 193/06, BFH/NV 2007, 985; vom 7. Februar 2007 I B 77/06, BFH/NV 2007, 961). Im Übrigen spielt die Frage der Festsetzungsverjährung für die vom FG verneinte Klagebefugnis des Herrn A keine Rolle.



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