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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: V B 151/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Im Anschluss an eine bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durchgeführte steuerliche Außenprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Bruttoumsätze um 104 000 DM und änderte die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 1999 entsprechend.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Zur Begründung seines Urteils führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, die Hinzuschätzung durch das FA sei zu Recht erfolgt, weil die Klägerin keine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Buchführung vorgelegt habe und die Herkunft der Barmittel, mit denen sie Rechnungen in Höhe von 104 000 DM beglichen habe, nicht habe geklärt werden können.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Zu deren Begründung legt sie ihre Klagebegründung vor dem FG sowie diverse Gutachten und Katasterunterlagen vor.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG vom 15. (richtig: 5.) Juni 2007 aufzuheben.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht einmal dargelegt, welchen Zulassungsgrund sie für gegeben erachtet. Aus ihrer Beschwerde lässt sich nur erkennen, dass sie das Urteil des FG für unzutreffend hält. Das reicht nicht, um die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu erfüllen.

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