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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.03.1999
Aktenzeichen: V B 155/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) blieb die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Juli 1992 zum Teil schuldig, so daß ab Fälligkeit Säumniszuschläge verwirkt wurden. Wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beantragte der Kläger den Erlaß der Säumniszuschläge. Das Finanzgericht (FG) gab der diesbezüglichen Klage nur zum Teil statt; im übrigen wies es die Klage ab. Es ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Beschwerde erhoben, die er auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt. Die auf einem Briefbogen der A-Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH) gefertigte und von deren Geschäftsführer unterzeichnete Beschwerdeschrift führt fünf Punkte auf, die in der Vorentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt seien.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist hat der Geschäftsführer der GmbH, Steuerberater B, mitgeteilt, daß er der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sei und die Verwendung des Briefbogens der GmbH auf ein Versehen der Sekretärin zurückzuführen sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG).

Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; verfassungsrechtlich bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 420). Fehlt es an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung unwirksam.

Die mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1998 eingelegte Beschwerde ist als Erklärung der GmbH anzusehen. Das ergibt sich aus der Verwendung eines Briefbogens der GmbH und der Verwendung der "Wir-Form" ("erheben wir im Namen und im Auftrag des Klägers Nichtzulassungsbeschwerde") im Text der Beschwerdeschrift. Die GmbH war die Prozeßbevollmächtigte des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren gewesen. Daß die Schriftsätze von dem Steuerberater B unterschrieben worden sind, steht dem nicht entgegen. Herr B ist Geschäftsführer der GmbH. Wenn er ein Schreiben unterzeichnet, das den Briefkopf der GmbH trägt, ist davon auszugehen, daß er seine Erklärung als Vertreter der GmbH abgegeben hat (BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1996 VIII B 83-84/96, BFH/NV 1997, 372, mit weiteren Nachweisen). Hinweise darauf, daß er im eigenen Namen für den Kläger tätig werden wollte, fehlen in der Beschwerdeschrift.

Ob der Schriftsatz des Steuerberaters B vom 9. November 1998 als Genehmigung oder als Wiederholung des unzulässig eingelegten Rechtsmittels angesehen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Eine Genehmigung wäre ebenso wie eine wiederholte Einlegung des Rechtsmittels wirkungslos, da der Schriftsatz vom 9. November 1998 erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) eingegangen ist (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 372).

2. Im übrigen erfüllt die Beschwerdeschrift auch nicht die Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in seiner Beschwerdeerwiderung näher ausgeführt hat, werden lediglich Gesichtspunkte vorgetragen, die den konkreten Sachverhalt und das Erlaßbegehren des Klägers betreffen.

Ende der Entscheidung

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