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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2001
Aktenzeichen: V B 16/01
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1
UStG § 17
FGO § 96
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde wegen Umsatzsteuer 1992 ist unzulässig, da die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Verfahrensrüge insoweit nicht schlüssig ist. Soweit die Beschwerde die Umsatzsteuer für 1993 betrifft, ist die Beschwerde zulässig und begründet.

2. Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567). Da die Vorentscheidung am 9. Dezember 2000 zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gemäß Art. 4 2.FGOÄndG nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

3. Die Klägerin ist unabhängig davon, ob sie nach deutschem Recht rechtsfähig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30. Januar 1970 V ZR 139/68, BGHZ 53, 181, und vom 21. März 1986 V ZR 10/85, BGHZ 97, 269 f.; Beschluss vom 30. März 2000 VII ZR 370/98, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2000, 382; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 1992 IX R 182/87, BFHE 168, 285, BStBl II 1992, 972), prozessfähig, da die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide gegen sie ergangen sind (vgl. BFH-Urteile vom 22. Dezember 1965 II 6/63, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1966, 196, und vom 14. Mai 1987 X R 51/82, BFH/NV 1988, 96).

4. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt und der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).

5. Die Klägerin hat zu Recht gerügt, dass das Finanzgericht (FG) der Überprüfung des Umsatzsteuerbescheids für 1993 die von der Klägerin vorgelegte Liste "1992 Entgeltberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG" (Summe brutto 366 301,08 DM = netto 321 316,74 DM; Umsatzsteuerminderung = 44 984,34 DM) statt der Liste "1993 Entgeltberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG" (Summe brutto 293 165,88 DM = netto 257 163,05 DM; Umsatzsteuerminderung = 36 002,83 DM) zugrunde gelegt hat. Darin liegt die Rüge, dass das FG unter Verletzung der Vorschrift des § 96 FGO seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt hat. Dem FG dürfte insoweit ein Versehen unterlaufen sein; jedenfalls liegt ein Verstoß gegen § 96 FGO vor.

6. Da die Beschwerde bezüglich des Streitjahrs 1993 begründet ist, braucht der Senat insoweit auf die Rüge eines weiteren Verfahrensmangels (Verstoß gegen § 79b FGO) nicht einzugehen.

7. Wegen Umsatzsteuer für 1992 rügt die Klägerin, das FG habe eine Entgeltberichtigung nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, aus der vorgenannten Liste für 1992 sei nicht ersichtlich, dass die dort aufgeführten einzelnen Werklohnforderungen noch im Jahre 1992 uneinbringlich geworden seien, damit habe es gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verstoßen. Hierin liegt keine schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels, wie sie nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erforderlich ist.

Zur ordnungsgemäßen Darlegung der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) müssen die aufzuklärenden Tatsachen vorgetragen und die zu erhebenden Beweismittel benannt werden. Außerdem muss die Beschwerde erkennen lassen, aus welchen Gründen ein durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretener Kläger keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat, dem FG aber gleichwohl sich die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung ohne weiteres aufdrängen musste. Ferner ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608, und vom 3. Februar 1999 IV B 50/98, BFH/NV 1999, 1075).

Daran mangelt es hier in nahezu allen Punkten. Auf die meisten Forderungen, die im Jahre 1992 uneinbringlich geworden sein sollen, geht die Beschwerde gar nicht ein. Dies gilt auch für die Ausführungen des FG (allerdings fälschlicherweise zur Umsatzsteuer 1993, statt zur Umsatzsteuer 1992), die Liste sei unschlüssig, soweit im Jahre 1992 in Rechnung gestellte Forderungen bereits als verjährt aufgeführt seien (vgl. Bl. 20 der Vorentscheidung). Soweit die Klägerin vorträgt, "z.B. im Konkursfall, B" und im "Fall S" sei eine Entgeltminderung bereits für 1992 zu berücksichtigen, ist dies eine bloße Rechtsbehauptung; die Klägerin bezeichnet weiterhin nicht die Tatsachen und Beweismittel, auf die sie diese Rechtsbehauptung stützt.

Aus diesem Grund ist auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig erhoben. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, was die Klägerin zu den einzelnen Forderungen Sachdienliches vorgetragen hätte, wenn ihr ausreichend Gehör gewährt worden wäre (vgl. zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch BFH-Beschluss vom 27. März 2000 III B 67/99, BFH/NV 2000, 1091).



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