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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.1998
Aktenzeichen: V B 160/96
Rechtsgebiete: AO 1977, UStG, EStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 162
UStG § 4 Nr. 14
UStG § 4 Nr. 14 Satz 1
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
FGO § 74
FGO § 155
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 251
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Praxis als Sprachheilpädagogin. Sie legte die erste Staatsprüfung und nach der Referendarzeit die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Volks- und Realschulen mit Erfolg ab. Die Klägerin ist zu den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, übt ihre selbständige Sprachheiltätigkeit unter der Aufsicht des örtlichen Gesundheitsamtes aus und wird nur aufgrund ärztlicher Patientenüberweisung tätig.

Mangels Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1987 schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977). Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) komme nicht in Betracht, weil die Klägerin keine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes" ausübe.

Mit der am 21. Oktober 1996 erhobenen Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision und beruft sich dafür auf die in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Zulassungsgründe. In einem am 10. Juni 1998 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz teilt sie mit, der Niedersächsische Landtag habe am 2. März 1998 das Gesetz über die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7/1998 vom 11. März 1998) beschlossen. Die Klägerin leitet daraus ab, daß nunmehr Klärungsbedarf bestehe, ob dieses zum 1. Januar 1998 in Kraft getretene Gesetz Rückwirkung habe. Sie trägt außerdem eine weitere Divergenzrüge nach. Schließlich beantragt sie, das Verfahren auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1264/90 gegen das BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 V R 97/84 (BFHE 161, 196, BStBl II 1990, 804) entschieden habe und bis ein bundeseinheitliches Gesetzeskonzept vorliege.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. 1. Der Senat kann entscheiden.

a) Ein Grund, das Verfahren auszusetzen, bis das BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1264/90 gegen das Urteil des BFH in BFHE 161, 196, BStBl II 1990, 804 entschieden hat und bis eine bundeseinheitliche berufsrechtliche Regelung für Sprachheilpädagogen vorliegt, ist nicht vorhanden.

Die Aussetzung kommt nach dem im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbaren § 74 FGO (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 19. Juli 1996 I B 110/95, BFH/NV 1997, 27) in Betracht, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

b) Der Senat hält es auch nicht für zweckmäßig, das Ruhen des seit 1996 anhängigen Verfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozeßordnung) zu beschließen.

Das Ruhen kann zwar auch für Verfahren wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (BFH-Beschluß vom 9. September 1994 III B 78/94, BFHE 175, 318, BStBl II 1995, 385). Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, weshalb die Verfassungsbeschwerde für die Entscheidung im vorliegenden Fall Bedeutung haben könnte. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung, in der der Senat es abgelehnt hat, die Umsätze eines Heileurhytmisten durch Bewegungstherapie auf antroposophisch-medizinischer Grundlage als steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG 1967/1980 zu beurteilen. In dem Beschluß vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95 (Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1998, 478) hat das BVerfG begründet, daß die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Sprachheilpädagogen und den Angehörigen eines in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bezeichneten Heilberufs nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Es ist weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das BVerfG die gerügte steuerrechtliche Ungleichbehandlung des Heileurhytmisten mit einem Angehörigen eines in § 4 Nr. 14 UStG bezeichneten Heilberufs mit Bedeutung für das vorliegende Verfahren anders beurteilen könnte.

Ein Ruhen des Verfahrens ist auch aus anderen Gründen nicht zweckmäßig. Die von der Klägerin als Grund dafür noch in Aussicht gestellte bundesgesetzliche berufsrechtliche Regelung für Sprachheilpädagogen hat für das angestrebte Revisionsverfahren keine Bedeutung.

In dem Revisionsverfahren müßte geprüft werden, ob das angefochtene FG-Urteil rechtsfehlerhaft wäre (vgl. § 115 Abs. 1, § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Gegenstand der Vorentscheidung war die Steuerfestsetzung für 1987. Seinerzeit war die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen nicht geschützt. Das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene erwähnte niedersächsische Landesgesetz über die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen will und kann einen auf das Jahr 1987 zurückwirkenden Schutz der Berufsbezeichnung nicht erreichen. Ob Billigkeitsgründe eine rückwirkende Anwendung der bezeichneten Regelung ermöglichen, ist im Steuerfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Es sind nur die innerhalb der Beschwerdefrist hervorgehobenen Zulassungsgründe zu prüfen; denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat zu begründen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO). Nach Ablauf dieser Frist vorgetragene Zulassungsgründe darf der BFH nicht berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 4. Oktober 1996 VIII B 2/96, BFH/NV 1997, 411; vom 7. Oktober 1996 VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412). Das gilt für die Zulassungsgründe in dem am 10. Juni 1998 nachgereichten Schriftsatz. Aber auch die innerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine Zulassung der Revision.

a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Eine dafür notwendige klärungsbedürftige Rechtsfrage ist nicht gegeben. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 10. Juni 1997 V B 62/96, BFH/NV 1998, 224 unter 1., und vom 12. Juni 1995 V B 33/95, BFH/NV 1996, 191, m.w.N.).

Das FG ist bei der Beantwortung der von der Klägerin herausgehobenen Rechtsfrage, ob sie eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes" ausübt, von den Grundsätzen in der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 161, 196, BStBl II 1990, 804, und vom 25. März 1977 V R 144/74, BFHE 122, 181, BStBl II 1977, 579) ausgegangen. Der BFH hat in diesen Entscheidungen wesentlich darauf abgestellt, ob die jeweilige Berufsausübung einer staatlichen Erlaubnis bedarf und mit einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung verbunden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Oktober 1996 XI B 214/95, BFH/NV 1997, 293, und BFH-Urteil vom 21. Juli 1994 V R 134/92, BFH/NV 1995, 549 --jeweils zur Tätigkeit von Altenpflegern--). Diese Entscheidungskriterien hat das BVerfG als mit dem Verfassungsrecht vereinbar angesehen (Beschlüsse in DStZ 1998, 478, und vom 29. August 1988 1 BvR 695/88, BStBl II 1988, 975). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß von einem Revisionsurteil in der vorliegenden Sache weitergehende Erkenntnisse von allgemeinem Interesse zu erwarten sind.

Ein Zulassungsgrund folgt auch nicht aus dem Hinweis des BVerfG am Schluß seines Beschlusses in DStZ 1998, 478, daß es nicht zu entscheiden habe, ob eine andere Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG vorzuziehen wäre oder ob es rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könnte, auch Sprachheilpädagogen in den Kreis der Begünstigten einzubeziehen. Die bisherige Auslegung in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG zur Abgrenzung der steuerfreien heilberuflichen Tätigkeiten i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu anderen nicht begünstigten Tätigkeiten von Angehörigen medizinischer Hilfsberufe stellt auf die Ausübung der Berufstätigkeit unter einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung ab, die regelmäßig mit einer staatlichen Erlaubnis verbunden ist. Diese Unterscheidung, der das FG in der Vorentscheidung gefolgt ist, bezeichnet das BVerfG als sachangemessen.

b) Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) von einer Entscheidung des BFH begehrt, entspricht die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist insoweit nur zulässig, wenn in der Beschwerdebegründung entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Abweichung wird dadurch erkennbar, daß die gegenübergestellten abstrakten Rechtssätze unvereinbar sind.

Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdeschrift keine Rechtssätze aus dem Urteil des FG damit unvereinbaren Rechtssätzen aus Entscheidungen des BFH gegenübergestellt. Vielmehr bemängelt sie eine falsche Anwendung von § 74 FGO durch das FG. Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein Revisionszulassungsgrund (vgl. dazu allgemein Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63). Insbesondere ist auch kein Widerspruch der Vorentscheidung zur Rechtsprechung des BFH zur Verwirkung des Steueranspruchs gegeben. Im Streitfall hat das FG nach der Urteilsbegründung abgelehnt, daß die Finanzbehörde einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

c) Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Die Klägerin führt dazu u.a. aus, das FG habe Verfahrensrecht verletzt, weil es ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht ernsthaft erwogen habe. Das FG, so legt die Klägerin in diesem Zusammenhang u.a. weiter dar, habe sich in dem angefochtenen Urteil nicht mit den Argumenten in einem Gutachten ihres Prozeßbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt.

Die Begründung der Vorentscheidung ergibt jedoch, daß das FG die Ausführungen der Klägerin zur Auslegung des Merkmals in § 4 Nr. 14 UStG "ähnlicher heilberufliche Tätigkeit" berücksichtigt hat. Es hat in der Sache eine andere als die von der Klägerin begehrte Entscheidung getroffen und ist dabei der Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG in dem von ihr --nur in einer Zusammenfassung der Ergebnisse-- überreichten Gutachten nicht gefolgt. Für das FG war für die Nichtanwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG auf Sprachheilpädagogen maßgebend, daß eine gesetzliche Regelung über den Berufszugang und die Berufsausübung nicht bestand. Es hat den von der Klägerin in dem bezeichneten Gutachten gezogenen Vergleich zwischen dem von ihr ausgeübten Beruf und dem des Logopäden ausdrücklich als für die Anwendung von § 4 Nr. 14 UStG bedeutungslos angesehen. Daraus ergibt sich, daß es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, bei seiner Entscheidung beachtet, aber nicht für zutreffend gehalten hat. Folglich kann die angefochtene Entscheidung auch nicht auf dem bezeichneten Verfahrensmangel beruhen.

3. Im übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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