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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.04.1999
Aktenzeichen: V B 160/98
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 14 Abs. 2
UStG § 24
UStG § 24 Abs. 2 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 121 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde durch Umwandlungsbeschluß vom ... Januar 1991 aus einer ehemaligen LPG gegründet und im Juli 1991 in das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen. Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin lieferten einer Molkerei in den Jahren 1990 und 1991 Milch. Für in der Zeit von Januar bis August 1991 ausgeführte Milchlieferungen stellte die Klägerin der Molkerei im August 1991 nachträglich Umsatzsteuer in Höhe von 33 358,66 DM in Rechnung. Dies entspricht der Differenz zwischen dem ursprünglich in Ansatz gebrachten Regelsteuersatz von 7 % und dem Durchschnittsteuersatz von 11 %. Für die in der Zeit von September bis Dezember 1991 ausgeführten Milchlieferungen rechnete die Molkerei gegenüber der Klägerin durch monatliche Gutschriften ab, wobei sie jeweils den Durchschnittsteuersatz von 11 % ansetzte; dies führte zu einer um 12 955,78 DM höheren Umsatzsteuer, als dies bei Anwendung des Regelsteuersatzes von 7 % der Fall gewesen wäre.

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte durch Umsatzsteuerbescheid 1991 vom 22. Januar 1996, geändert durch Bescheid vom 7. Mai 1996, wegen zu hohen Steuerausweises Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) in Höhe von 46 314,44 DM gegen die Klägerin fest.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage im wesentlichen ab. Es führte zur Begründung u.a. aus, im Streitfall hätten die Milchlieferungen nicht auf der Grundlage des für die Durchschnittsatzbesteuerung (§ 24 UStG) geltenden Steuersatzes abgerechnet werden dürfen, weil ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform --wie die Klägerin-- gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG auch dann nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelte, wenn die übrigen Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorlägen. Eine Versteuerung nach Durchschnittsätzen gemäß § 24 UStG sei ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, ab dem die später zur Eintragung gelangte Klägerin als Gründergesellschaft nach außen tätig geworden sei. Dies sei hier jedenfalls ab Februar 1991 der Fall gewesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II. Die Rechtsmittel sind unzulässig.

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend macht, erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Insoweit ist die schlüssige und substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich. Dazu muß die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Oktober 1996 VIII B 2/96, BFH/NV 1997, 411, m.w.N.).

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Die Klägerin legt darin keine konkrete Rechtsfrage dar, sondern behauptet lediglich, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die streitentscheidende Frage sich nicht nur auf den zu entscheidenden Einzelfall beziehe, sondern wegen der Vielzahl von betroffenen Umwandlungsfällen von darüber hinausgehender Bedeutung sei; insbesondere gäbe es hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Ausführungen dazu, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite eine bestimmte Rechtsfrage umstritten ist, fehlen.

b) Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) von dem Urteil des BFH vom 16. Februar 1977 I R 244/74 (BFHE 122, 130, BStBl II 1977, 561) beantragt, hat sie nicht abstrakte Rechtssätze aus diesem Urteil des BFH und abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem FG-Urteil so genau bezeichnet, daß eine Abweichung erkennbar wird (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671). Die Klägerin bezeichnet keine Abweichung, sondern behauptet nur, das angefochtene Urteil stehe mit dem genannten --vom FG berücksichtigten-- BFH-Urteil nicht im Einklang.

2. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, weil weder das FG noch auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat (vgl. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs), noch ein Fall der zulassungsfreien Revision nach § 116 FGO gegeben ist. Wesentliche Verfahrensmängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO macht die Klägerin nicht geltend, sondern --wie sie selbst ausführt-- Verletzung materiellen Rechts.

3. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO.

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