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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: V B 166/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der Kläranlage W-GmbH (GmbH), die die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Stadt W durchführte und an deren Stammkapital zu 55 v.H. die Stadt W beteiligt war. Die GmbH hatte mit der Stadt W am ... einen Betreibervertrag geschlossen und sich darin verpflichtet, ein Abwassersystem zu errichten und auf eigene Rechnung zu betreiben. Sie war auch berechtigt, notwendige Erweiterungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Stadt W verpflichtete sich, für die Erweiterung des Kanalnetzes kostendeckende Anschlussbeiträge zu erheben. Aufgrund einer Satzung erhob die Stadt W im Streitjahr 1995 Abwasserbeiträge, die auf ein Konto der GmbH einzuzahlen waren. Davon bezahlte die GmbH Investitionen zur Abwasserbeseitigung und wies die vereinnahmten Abwasseranschlussbeiträge als Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt W aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beurteilte von der Stadt W an die GmbH weitergeleitete Anschlussbeiträge als Entgelt für Abwasserbeseitigungsmaßnahmen, erhöhte die für 1995 festgesetzte Umsatzsteuer entsprechend und wies den dagegen eingelegten Einspruch zurück.

Die von der GmbH erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, die GmbH habe die streitigen Anschlussbeiträge als Entgelt für die Erweiterung der Kläranlage erhalten. Die GmbH habe die Stadt W von ihrer Pflicht entlastet, für die Abwasserbeseitigung zu sorgen. Um der GmbH die Investitionsmaßnahmen zu ermöglichen, habe ihr die Stadt W die Anschlussbeiträge zugewendet.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keine zur Zulassung der Revision führenden Gründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO) dargelegt. Die Zulassung der Revision kommt nur in Betracht, wenn in der Beschwerdeschrift ein Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO) bezeichnet wird, dessen Voraussetzungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) werden und wenn einer der ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründe die Zulassung der Revision rechtfertigt.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

Die Klägerin hält es wegen "des zukünftigen allgemeinen Bilanzierungsverfahrens" für bedeutsam, das "Bestehen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes der Handelsbilanz für die Steuerbilanz" zu klären. In der Vorentscheidung werde "der Maßgeblichkeitsgrundsatz derart entkräftet, dass die handelsrechtlich als Gesellschafterzuschuss zu passivierenden Beiträge steuerrechtlich der Umsatzsteuer unterliegen sollen".

Die Klägerin hat damit keine abstrakte Rechtsfrage hervorgehoben und nicht dargelegt, weshalb sie im Interesse der Allgemeinheit durch eine Revisionsentscheidung geklärt werden müsse. Ob die Beschwerde deswegen schon den Zulässigkeitsanforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO nicht genügt, braucht nicht vertieft zu werden; denn die nach dem Vorbringen der Klägerin allenfalls als von ihr klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage stellt sich nicht.

Dem Vorbringen der Klägerin ist sinngemäß zu entnehmen, dass sie den vom FG in der Vorentscheidung dargelegten Leistungsaustausch in Abrede stellt, weil die GmbH nach handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen einen Gesellschafterzuschuss erhalten habe. Die Grundsätze, nach denen ein Leistungsaustausch von Zuschüssen oder Gesellschafterbeiträgen abzugrenzen sind, bedürfen jedoch keiner Klärung; denn sie sind geklärt (z.B. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2001 V R 81/99, BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213, m.w.N.) und von dem FG in der Vorentscheidung herangezogen worden. Selbst wenn dem FG bei der Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ein Fehler unterlaufen wäre, wofür nichts spricht, erhält die Sache damit keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung (Divergenz) von den Urteilen des BFH vom 20. Januar 1988 X R 44/81 (BFH/NV 1988, 528) und vom 20. April 1988 X R 3/82 (BFHE 153, 445, BStBl II 1988, 792) zuzulassen.

Die Klägerin hat --was erforderlich gewesen wäre-- keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil und keinen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus den genannten Vergleichsentscheidungen des BFH bezeichnet. Nur wenn auf diese Weise unvereinbare abstrakte Rechtssätze bezeichnet werden, ist die Beschwerde wegen Divergenz zulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 V B 164/01, BFH/NV 2003, 521).

Die Klägerin hat lediglich dargelegt, die Entscheidung des FG sei unrichtig, denn es hätte nach den erwähnten BFH-Entscheidungen zu einer anderen Beurteilung kommen müssen. Damit wendet sich die Klägerin gegen die rechtliche Beurteilung des FG, stellt aber keine unvereinbaren abstrakten Rechtssätze gegenüber. Es reicht nicht aus, Gründe vorzutragen, die im Falle der Zulassung der Revision zu deren Begründung geeignet sind. Eine solche Begründung geht an den Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde vorbei und führt zu deren Unzulässigkeit (BFH-Beschluss vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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