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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.2007
Aktenzeichen: V B 168/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis 1989 in eigener Praxis als Rechtsanwalt tätig. In den Streitjahren 1993 bis 1995 beriet er verschiedene Unternehmen. Nach einem Bericht der Steuerfahndung erhielt der Kläger in den Streitjahren eine Vielzahl barer oder als Darlehen deklarierter Zahlungen für Leistungen, die er nicht der Umsatzsteuer unterwarf. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ im Anschluss an die Feststellungen der Steuerfahndung entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, es handele sich nicht um Entgelte für geleistete Dienste, sondern um Auslagenersatz für Reisekosten, Materialeinkäufe, Bestechungsgelder nach Weißrussland und Darlehen.

2. Nach Zurückweisung des Einspruchs erhob der Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) überwiegend als unbegründet abgewiesen hat. Zur Begründung führte das FG u.a. aus: Entgegen der Behauptung des Klägers handele es sich bei den drei Zahlungen der Firma X im Jahre 1994 von zusammen 90 000 DM nicht um Darlehenszahlungen. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass die vorgelegten schriftlichen Verträge hierüber im Nachhinein gefertigt worden seien. Zudem sei die Hingabe unbesicherter Darlehen nicht nachvollziehbar, da sich der Kläger nach eigenen Angaben damals in einer desolaten finanziellen Situation befunden habe. Weiterhin sei ein Schreiben des Klägers vorgefunden worden, in dem vom Erlass von Vorschusszahlungen die Rede sei, die "als Darlehen deklariert" wurden. Später sei vereinbart worden, verschiedene Teilbeträge, "die in Form einer Darlehensvereinbarung formell bestehen", zu erlassen.

II. Die vom Kläger auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

a) Soweit sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG betreffend Umsatzsteuer 1993 und 1995 richtet, ist sie schon deswegen unzulässig, weil der Kläger insoweit keinen Zulassungsgrund geltend gemacht hat. Der Kläger rügt unter Hinweis auf S. 15 des Urteils des FG lediglich, das FG hätte zu den Zahlungen der Firma X vom 7. Juni 1994 und 18. Juli 1994 sowie vom 13. Oktober 1994 die von ihm benannten Zeugen hören müssen und habe insoweit seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Dies betrifft --wie sich aus dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ergibt-- nur die Entscheidung des FG betreffend Umsatzsteuer 1994. In Bezug auf die Streitjahre 1993 und 1995 hat der Kläger keinen Zulassungsgrund geltend gemacht.

b) Der Kläger rügt ohne Erfolg, das FG habe den im Schriftsatz vom 4. Mai 2005 gestellten Beweisantrag übergangen, wegen der behaupteten (mündlichen) Darlehensgewährungen die Zeugen A und B zu vernehmen. Zu einer schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war (BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust, so z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, zur Folge (BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597; in BFH/NV 2006, 1142). An entsprechenden Darlegungen der Beschwerde fehlt es im Streitfall; auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt sich kein Hinweis, dass der durch einen Bevollmächtigten vertretene Kläger erstmals Beweisanträge gestellt oder das Übergehen zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisanträge gerügt hat.

c) Im Übrigen enthält auch der schriftsätzlich gestellte Beweisantrag vom 4. Februar 2005 (Bl. 279/280 der FG-Akte) nur den Beweisantrag, durch Vernehmung der Zeugen A und B die (unstreitige) Tatsache festzustellen, dass die Darlehensverträge nicht schriftlich, sondern mündlich vereinbart worden sind und dass sich die Herren A und B bereit erklärten, ein Darlehen zwischen der Firma X "und Frau C" zu gewähren. Dieser Beweisantrag ist für die zu beweisende Tatsache --einem Darlehensvertrag zwischen den Firmen und dem Kläger-- rechtlich unerheblich.

Ende der Entscheidung

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