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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2000
Aktenzeichen: V B 170/00
Rechtsgebiete: UStG 1999, UStDV
Vorschriften:
UStG 1999 § 18 Abs. 6 | |
UStDV § 46 ff. |
Gründe
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob die Finanzbehörde wegen eines verspätet gestellten Antrags auf Dauerfristverlängerung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1999; §§ 46 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999) einen Verspätungszuschlag festsetzen darf.
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