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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.03.2004
Aktenzeichen: V B 170/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt den Vorsteuerabzug aus einer unter dem 31. Dezember 1992 erstellten Rechnung einer Schwestergesellschaft über eine "Betriebskostenumlage" in Höhe von 31 582,74 DM.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den begehrten Vorsteuerabzug ab.

Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage als unbegründet ab.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das FG hat seine klageabweisende Entscheidung kumulativ auf zwei jeweils für sich allein tragende Gründe gestützt. In diesem Fall hat eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann Erfolg, wenn der Beschwerdeführer für jede der selbständig tragenden Begründungen einen Revisionszulassungsgrund schlüssig geltend macht und diese Zulassungsgründe auch tatsächlich vorliegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2003 X B 15/03, BFH/NV 2003, 1419, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.

1. Das FG hat die Klage der Klägerin zum einen deshalb abgewiesen, weil es nicht mit der erforderlichen Gewissheit die Überzeugung gewinnen konnte, dass der in Rechnung gestellten "Betriebskostenumlage" auch entsprechende Lieferungen bzw. sonstige Leistungen an die Klägerin zugrunde lagen. Zum anderen hat das FG den von der Klägerin mit der Klage begehrten Vorsteuerabzug deshalb versagt, weil die Abrechnung über die "Betriebskostenumlage" vom 31. Dezember 1992 nicht den Anforderungen entspreche, die an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung zu stellen seien.

2. Hinsichtlich der letztgenannten --die Klageabweisung selbständig tragenden-- Begründung hat die Klägerin keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.

a) Das FG hat in seinem Urteil ausgeführt, aus der verwendeten Leistungsbeschreibung "Betriebskostenumlage" ließen sich die angeblich abgerechneten Eingangsleistungen nicht eindeutig und leicht nachvollziehbar identifizieren. Es sei insoweit völlig unklar, welche einzelnen Leistungen mit dieser Abrechnung und dem damit benutzten Sammelbegriff der "Betriebskostenumlage" hätten abgerechnet werden sollen. Nur in Verbindung mit weiteren Geschäftsunterlagen der Schwestergesellschaft der Klägerin sei erkennbar, welche Kostenpositionen der Berechnung der "Betriebskostenumlage" zugrunde gelegen hätten. Andere Geschäftsunterlagen könnten zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen jedoch nur herangezogen werden, wenn in der Abrechnung selbst auf diese verwiesen werde und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet seien (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504, m.w.N.).

b) Hinsichtlich dieser Begründung hat die Klägerin keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schlüssig dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Sie hat zwar gerügt, das FG habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt und sei seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen; im Rahmen dieser sich in erster Linie auf den ersten Klageabweisungsgrund beziehenden Rügen hat die Klägerin auch ausgeführt, das FG hätte bei Stattgabe des Beweisantrags und Nichtverletzung seiner Sachaufklärungspflicht erkennen müssen, dass die Rechnung "durch Überlassung weiterer Unterlagen, nämlich die gesamten Kostenbelege, erläutert war, so dass hieraus der Vorsteuerabzug möglich war".

Eine schlüssige Aufklärungsrüge (vgl. § 76 FGO) erfordert aber den Vortrag, dass die nicht berücksichtigten Tatsachen nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG entscheidungserheblich gewesen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 11/02, BFH/NV 2004, 59). Daran fehlt es hier. Das FG hat die formellen Voraussetzungen an den Vorsteuerabzug verneint, weil die Leistungsbeschreibung "Betriebskostenumlage" nicht aussagekräftig sei und weil andere Geschäftsunterlagen --mangels Verweisung in der Rechnung-- nicht zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen herangezogen werden könnten. Dieser Mangel hätte auch im Falle der (angeblichen) Überlassung der gesamten Kostenbelege fortbestanden.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO ab.

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