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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.2001
Aktenzeichen: V B 174/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 72 Abs. 2 Satz 2
FGO § 72 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 579
ZPO § 580
ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nahm durch Schriftsatz vom 28. Februar 2000 ihre Klage teilweise zurück. Daraufhin trennte das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 9. März 2000 das Verfahren insoweit ab und stellte es gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein.

Am 23. August 2000 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus: "Es scheinen ganz neue Tatsachen eingetreten zu sein, um deretwillen ich Wiedereinsetzung in den bisherigen Stand beantrage. Unterlagen waren bei Auflösung der ... (Klägerin) spurlos verschwunden, trotz intensiver Suche konnten sie nicht gefunden werden, eine Abgabe der Erklärungen war somit nicht möglich. Beim Ausräumen der früheren Wohnung einer damals mit der Buchführung betrauten früheren Angestellten, schwer krebskrank, wurden nunmehr vor zwei Tagen Unterlagen aus 1995 gefunden."

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klage wurde wirksam zurückgenommen.

Nach § 128 Abs. 2 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung --die hier anwendbar ist-- konnten Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme mit der Beschwerde angefochten werden.

a) Eine Klagerücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich. Dieser Grundsatz wird durch zwei Ausnahmen durchbrochen: Soweit ein Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) gegen ein rechtskräftiges Urteil gegeben ist, gilt der für den Zivilprozess entwickelte Grundsatz, dass Prozesserklärungen unter diesen Voraussetzungen widerrufen oder geändert werden können, auch für das finanzgerichtliche Verfahren. Außerdem kann ein Kläger nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend machen (vgl. Birkenfeld in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 72 FGO Rz. 18, m.w.N.).

b) Eine Unwirksamkeit ihrer Klagerücknahme (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO) macht die Klägerin im Streitfall nicht geltend.

Sie hat aber auch keinen Wiederaufnahmegrund i.S. der §§ 579, 580 ZPO schlüssig dargelegt (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252, unter 3. der Gründe; vom 30. Juli 1996 VI K 3/96, BFH/NV 1997, 52, unter 2. b der Gründe).

In Betracht kommt nur § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Nach dieser Vorschrift findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen ergeben jedoch nicht, dass dieser Wiederaufnahmegrund vorliegt. Sie behauptet lediglich, es seien "Unterlagen aus 1995 gefunden" worden. Dass es sich dabei um Urkunden i.S. des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO (vgl. dazu Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 134 FGO Rz. 34 ff.) handelt und dass sich daraus eine niedrigere als die festgesetzte Steuer ergibt, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Ende der Entscheidung

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