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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2004
Aktenzeichen: V B 182/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 78
FGO § 78 Abs. 1
FGO § 78 Abs. 1 Satz 1
FGO § 102
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Rahmen seines Rechtsstreits wegen Umsatzsteuer 1997 und 1998 Akteneinsicht beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beantragt. Das Finanzgericht (FG) hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22. April 2004 abgelehnt und ihm anheim gestellt, die Akten nach seiner Wahl beim FG oder beim Amtsgericht (AG) X einzusehen. Es hielt die Akteneinsicht im FA nicht für zweckmäßig, da zu den Beamten der FÄ in X ein gespanntes Verhältnis bestehe.

Der Senat hat die Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückgewiesen (Beschluss vom 15. November 2004 V B 83/04).

Neben dem Kläger hat auch seine Prozessbevollmächtigte (GmbH) Akteneinsicht beantragt. Mit Beschluss vom 13. Mai 2004 hat das FG dieser Akteneinsicht in den Räumen eines FA in X gewährt, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Vertretung der Bevollmächtigen durch den Kläger persönlich oder eine Begleitung des Vertreters der GmbH durch den Kläger ausgeschlossen ist.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss "aufzuheben und darüber zu entscheiden, daß dem ... Klägervertreter uneingeschränkt Akteneinsicht in den Räumen eines Finanzamts in X zu gewähren ist".

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig.

Der Senat ist bereits im Beschluss vom 15. November 2004 V B 83/04 davon ausgegangen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Mai 2004 von der Prozessbevollmächtigten des Klägers kraft eigenen Rechts eingelegt worden ist. Eine derartige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten ist zulässig (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 9. September 2003 VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207).

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

Die Akteneinsicht erfolgt demnach regelmäßig bei der Geschäftsstelle des FG, kann aber auch an einem anderen Ort erfolgen.

Die Entscheidung darüber, ob die Akteneinsicht an einem anderen Ort erfolgen soll, ist eine Ermessensentscheidung.

Dabei ist der BFH nicht auf eine Überprüfung der Ermessensausübung durch das FG beschränkt. § 102 FGO gilt nur für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen von Behörden, nicht für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen. Der BFH ist als Beschwerdegericht Tatsacheninstanz und deshalb gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, und vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787, m.w.N.).

Für die Art und Weise der Anwendung des Ermessens ist der vom Gesetzgeber in § 78 FGO gesteckte Ermessensrahmen maßgebend. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll. Schon der Begriff "Einsehen" und die Regelung über die Erteilung von Abschriften durch die Geschäftsstelle des Gerichts belegen das. Das bedeutet, dass nach der Entscheidung des Gesetzgebers den Beteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zugemutet wird, sich zur Ausübung ihres Rechts auf Akteneinsicht zum Gericht zu begeben. Den Belangen der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist in ausreichendem Ausmaß dadurch Rechnung getragen, dass ihr die Akteneinsicht beim AG X gewährt wird. Ihre Befürchtung, dass die Fertigung von Kopien durch Bedienstete des AG automatisch Einblick dieser Bediensteten in die Steuerakten nach sich zieht, ist bereits deshalb unbegründet, weil das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung --AO 1977--) auch für die Bediensteten des AG gilt. Im Übrigen kann die Prozessbevollmächtigte des Klägers, soweit sie zur Klagebegründung Kopien von bei den Akten befindlichen Unterlagen benötigt, sich diese nach der ausdrücklichen Regelung des § 78 Abs. 1 FGO von der Geschäftsstelle des FG erteilen lassen.

Der Senat hält es nicht für zweckmäßig, für den Kläger und seine Prozessbevollmächtigte unterschiedliche Orte der Akteneinsicht zuzulassen. Er bestimmt deshalb, dass auch der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Akteneinsicht bei einem FA in X abgelehnt wird und ihr anheim gestellt wird, die Akten nach ihrer Wahl beim Hessischen FG oder beim AG X einzusehen.

Ende der Entscheidung

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