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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.2002
Aktenzeichen: V B 187/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Baugemeinschaft mit zwei Gesellschaftern, erwarb zwei Wohnungen in S und zog die ihr deswegen berechnete Umsatzsteuer in Höhe von rund 80 000 DM im Streitjahr 1996 als Vorsteuer ab. Nach den Bedingungen, unter denen sie das zum Erwerb notwendige Darlehen von der Bank erhalten hatte, durfte die jeweilige Wohnung für die Dauer von zwölf Jahren nur an Wohnungssuchende mit begrenztem Einkommen überlassen werden, die von der Kommune benannt wurden. Zu anderen als Wohnzwecken durfte die Wohnung ohne Zustimmung der Bank nicht genutzt werden. Die Wohnungen wurden im April 1997 übergeben.

Die Klägerin vermietete die Wohnungen am 7. Januar 1997 zunächst für ein Jahr an eine GmbH, die sie im Auftrag der Klägerin nur jeweils kurzfristig vermieten sollte. Im Mai 1998 vermietete eine Gesellschafterin der Klägerin die Wohnung Nr. 8 an die Eheleute E, die die Wohnung seitdem bewohnen. Dieser Mietvertrag wurde im August 1998 "rückwirkend" aufgehoben und mit der erwähnten GmbH als Vermieterin neu geschlossen.

Die Wohnung Nr. 4 ist (bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens) nicht vermietet worden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für 1996 auf 0 DM fest und wies den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Steuerfestsetzung 1996 ab. Es war der Auffassung, die Voraussetzungen für den begehrten Vorsteuerabzug seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie mit den Wohnungen steuerpflichtige Umsätze habe ausführen wollen. Für eine entsprechende Absicht habe die Klägerin zwar Zeitungsanzeigen vorgelegt, in denen sie die Wohnungen zur wahlweisen kurz- oder langfristigen Vermietung angeboten habe. Sie habe auch Zeugen benannt, die auf eine kurzfristige Vermietung Wert gelegt hätten.

Im eindeutigen Widerspruch dazu stünden aber die objektiven Rahmenbedingungen. So habe die Klägerin Darlehen unter der Bedingung einer eindeutigen dauerhaften Wohnungsnutzung in Anspruch genommen. Sie habe die Wohnungen für eine kurzfristige Nutzung nicht möbliert und nicht dargelegt, wie sie eine jeweils kurzfristige Nutzung organisatorisch hätte bewerkstelligen wollen. Nur formal habe sie den Eindruck erweckt, sie habe eine kurzfristige Vermietung beabsichtigt. So habe sie erstmals im September 2001 behauptet, die Wohnungen seien zur Verwendung für andere steuerpflichtige Umsätze (Verwaltungs- und Beratungsleistungen) bestimmt gewesen ohne dafür Beweismittel vorzulegen.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgezählten Zulassungsgründen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO), sind nicht vorhanden.

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), eine konkrete entscheidungserhebliche Rechtsfrage hervorgehoben werden. Es muss die über den Streitfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit dargelegt und ferner begründet werden, warum die Rechtsfrage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.). Die Beschwerdebegründung muss ergeben, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist (BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der Beschwerdeschrift der Klägerin nicht. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin lediglich meint, es sei "von grundsätzlicher Bedeutung, die Grundlagen bzw. Voraussetzungen für das wahlweise Vermietungsangebot festzustellen".

2. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt worden.

a) Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41).

Dass ungeklärte Rechtsfragen im allgemeinen Interesse zu entscheiden wären, vermag die Klägerin nicht darzulegen. Sie will bei sachgerechter Würdigung ihres Vorbringens nur eine Überprüfung erreichen, ob im Streitfall die Absicht zur steuerpflichtigen Wohnungsvermietung nachgewiesen worden ist. Dies ist nur für den Einzelfall von Bedeutung.

b) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, weil der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" auch die Divergenz der Entscheidung des FG von der Rechtsprechung des BFH oder eines anderen obersten Bundesgerichts umfasst, scheidet aus, weil die Begründung der Beschwerde insoweit nicht den Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

Zur schlüssigen Rüge einer Divergenz (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung"; § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) oder des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung, zuletzt u.a. BFH-Beschluss vom 18. April 2002 X B 186/01, juris, STRE200250466).

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin stellt darin keine unvereinbaren abstrakten Rechtssätze aus der Vorentscheidung und entscheidungserhebliche Rechtssätze in dem bezeichneten Urteil des EuGH vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98 --Breitsohl-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 329) oder den erwähnten Urteilen des BFH vom 20. April 1988 X R 5/82 (BFHE 153, 451, BStBl II 1988, 795), vom 23. Juli 1959 V 6/58 U (BFHE 69, 314, BStBl III 1959, 379), vom 23. Juli 1959 V 42/58 U (BFHE 69, 316, BStBl III 1959, 379) gegenüber. Sie wendet sich nur gegen das Ergebnis der Entscheidung des FG. Überdies ist das FG von Grundsätzen in den aufgezählten Entscheidungen des EuGH und des BFH nicht abgewichen, sondern von ihnen ausgegangen. In Übereinstimmung mit den abstrakten Rechtsgrundsätzen in den erwähnten Entscheidungen hat das FG begründet, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie die Voraussetzungen dafür erfüllt.

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt --was für die Zulässigkeit der Beschwerde insoweit nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendig gewesen wäre--, zu welchen tatsächlichen Umständen und zu welchen Rechtsfragen sie noch hätte Ausführungen machen wollen, welchen Inhalt ihre Ausführungen gehabt hätten und aus welchem Grund sie dadurch die Entscheidung des FG --ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung-- hätte beeinflussen können.

Hinzu kommt, dass das FG weder eine überraschende Entscheidung gefällt noch das rechtliche Gehör der Klägerin verkürzt hat. Nach der Einspruchsentscheidung waren alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Streitfalls schon im Einspruchsverfahren aufgedeckt worden. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG ist die Sache mit den Beteiligten rechtlich und tatsächlich erörtert worden. Die Beteiligten haben das Wort erhalten und haben ihren Standpunkt --soweit dies nicht bereits schriftlich geschehen war-- darstellen können. Dass das FG die Darlegungen der Klägerin berücksichtigt und gewürdigt hat, ergeben zudem die Urteilsgründe. Ein Verfahrensfehler liegt nicht dadurch vor, dass das FG nicht die Überzeugung gewinnen konnte, die Klägerin habe die behauptete Verwendungsabsicht nachgewiesen.

4. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

Ende der Entscheidung

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