Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2004
Aktenzeichen: V B 189/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 78 Abs. 1 Satz 1
FGO § 102
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger hat im Rahmen seines Rechtsstreits wegen Umsatzsteuer 1992 Akteneinsicht bei einem Finanzamt (FA) in X beantragt. Das Finanzgericht (FG) hat diese mit Beschluss vom 27. Mai 2003 abgelehnt. Es hielt die Akteneinsicht im FA nicht für zweckmäßig, da zu den Beamten der FÄ in X ein gespanntes Verhältnis bestehe.

Daraufhin hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Z-GmbH, Akteneinsicht in FÄ in X beantragt. Das FG hat diese mit der Maßgabe gewährt, dass eine Vertretung der Bevollmächtigen durch den Kläger persönlich oder eine Begleitung des Vertreters der GmbH durch den Kläger ausgeschlossen ist (Beschluss vom 30. September 2003).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der beantragt wird, den Beschluss des Hessischen FG vom 30. September 2003 "aufzuheben und darüber zu entscheiden, daß dem Klägervertreter uneingeschränkt Akteneinsicht in den Räumen eines Finanzamts in X zu gewähren ist".

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig, da das FG dem Antrag der Prozessbevollmächtigten in vollem Umfang stattgegeben habe.

II. 1. Der Senat geht davon aus, dass die Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. September 2003 von der Prozessbevollmächtigten des Klägers kraft eigenen Rechts eingelegt worden ist. Eine derartige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten ist zulässig (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 9. September 2003 VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207).

2. Die Beschwerde ist auch nicht mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da dem Kläger die Akteneinsicht nur "nach Maßgabe" der Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses gewährt wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses.

3. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

Die Akteneinsicht erfolgt demnach regelmäßig bei der Geschäftsstelle des FG, kann aber auch an einem anderen Ort erfolgen.

Die Entscheidung darüber, ob die Akteneinsicht an einem anderen Ort erfolgen soll, ist eine Ermessensentscheidung.

Dabei ist der BFH nicht auf eine Überprüfung der Ermessensausübung durch das FG beschränkt. § 102 FGO gilt nur für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen von Behörden, nicht für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen. Der BFH ist als Beschwerdegericht Tatsacheninstanz und deshalb gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, und vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787, m.w.N.).

Nachdem das FG dem Kläger die Akteneinsicht bei einem FA in X verwehrt hat und dieser Beschluss nicht angefochten ist, hält es der Senat nicht für zweckmäßig, für den Kläger und seine Prozessbevollmächtigte unterschiedliche Orte der Akteneinsicht zuzulassen. Er bestimmt deshalb, dass auch der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Akteneinsicht bei einem FA in X abgelehnt wird und ihr anheim gestellt wird, die Akten nach ihrer Wahl beim Hessischen FG oder beim Amtsgericht X einzusehen.

Ende der Entscheidung

Zurück