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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: V B 197/02
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 15 Abs. 4
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), von Beruf Rechtsanwalt und Steuerberater, war Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Die Umsätze der Gemeinschuldnerin während des Gesamtvollstreckungsverfahrens (mit Entgelten von insgesamt rund 322 000 DM) waren zu 91 v.H. steuerfrei (Grundstückslieferung, Grundstücksvermietung) und zu 9 v.H. steuerpflichtig.

Der Kläger rechnete gegenüber der Gemeinschuldnerin für seine Verwaltungstätigkeit in den Streitjahren 1994, 1997 und 1998 mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ab, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nur zu 9 v.H. --entsprechend der Höhe der steuerpflichtigen Umsätze der Gemeinschuldnerin-- als abziehbar ansah. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass 90 v.H. der für die Verwaltungstätigkeit berechneten Umsatzsteuer für die Gemeinschuldnerin als Vorsteuer abziehbar sei.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil die für die Verwaltungstätigkeit des Klägers berechnete Umsatzsteuer von der Gemeinschuldnerin nach § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) nur in dem Umfang abziehbar sei, soweit die Verwaltung für steuerpflichtige Umsätze verwendet worden sei. Die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen für Eingangsleistungen, die sowohl für steuerfreie abzugsschädliche als auch für zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze verwendet würden, sei nach § 15 Abs. 4 UStG 1993 gemäß wirtschaftlicher Zuordnung vorzunehmen. Diese sei richtlinienkonform nach Art. 17 Abs. 5, Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) nach dem Verhältnis der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze zu den gesamten Umsätzen vorzunehmen. Danach sei die Umsatzsteuer für die Verwaltungstätigkeit nur im Umfang der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze abziehbar, weil eine anderweitige Verwendung nicht nachgewiesen worden sei.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

a) Der Kläger ist der Ansicht, das FG habe nicht ermittelt, dass die in der mündlichen Verhandlung dargestellten einzelnen Verwaltungstätigkeiten eine vom Umsatzverhältnis abweichende Aufteilung (nach Zeitaufwand) durch eine "Wertung" der Einzeltätigkeiten gerechtfertigt hätten. Das FG habe insoweit den Sachverhalt nicht aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und deswegen Verfahrensrecht verletzt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

b) Eine verfahrensfehlerhafte Verletzung der Verpflichtung des FG, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, ist jedoch nicht vorhanden. Das FG hatte keine Veranlassung den Sachverhalt, wie vom Kläger gerügt, aufzuklären, weil objektive Beweisanzeichen für eine andere sachgerechte Aufteilung als nach dem Verhältnis der zum Vorsteuerabzug berechtigenden und ihn ausschließenden Ausgangsumsätze nicht vorlagen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Vertreterin des Klägers eingeräumt, --ebenso der Kläger in der Beschwerdebegründung-- dass sich aus dem Schlussbericht über das Gesamtvollstreckungsverfahren keine Anhaltspunkte für den zeitlichen Umfang der einzelnen Verwaltungstätigkeiten ergeben. In dem angefochtenen Urteil ist dieser Umstand als Begründung u.a. dafür geschildert worden, dass Zeitanteile für die einzelnen Verwaltungstätigkeiten nicht feststellbar waren. Dass das FG mangels anderer objektiver Anhaltspunkte keine "Wertung" der einzelnen Tätigkeiten vorgenommen hat, ist ihm unter diesen Umständen nicht als mangelnde Sachverhaltsaufklärung vorzuwerfen.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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