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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: V B 198/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 177
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
V B 169/02 V B 198/02

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als Architekt in den Streitjahren 1989 bis 1994 für die A-Firmengruppe (im Folgenden: A) tätig. Er rechnete über seine Leistungen jeweils mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ab. In den Steuererklärungen für 1989 bis 1993 --abgegeben 1992, 1993 und 1994-- und in der Steuererklärung für 1994 --abgegeben am 19. Dezember 1995-- meldete er die gegenüber A erbrachten Leistungen als steuerpflichtige Umsätze an.

Nachdem das Landgericht B in einem Urteil vom 17. Dezember 1998 in einem Zivilrechtsstreit des Klägers gegen A wegen Zahlung von restlichem Honorar ausgeführt hatte, der Kläger sei als Arbeitnehmer bei A tätig gewesen, zeigte dieser dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) in einem Schreiben mit dem Datum des 5. Januar 1999 an, seine Steuererklärungen für 1989 bis 1994 seien wahrscheinlich falsch.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1989 bis 1994 und fügte dem Antrag berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die bezeichneten Besteuerungszeiträume bei. Die an A erbrachten Leistungen wurden darin nicht mehr als steuerbare Umsätze angemeldet.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2000 lehnte das FA die Änderung der Steuerfestsetzungen für 1989 bis 1994 ab und wies den dagegen gerichteten Einspruch durch die Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2000 zurück.

Die Klage auf Verpflichtung des FA zur Änderung der Steuerfestsetzungen für 1989 bis 1993 (Verfahren 14 K 5259/00) und die --später erhobene-- Klage auf Verpflichtung des FA zur Änderung der Steuerfestsetzung für 1994 (Verfahren 14 K 5480/01) wies das Finanzgericht (FG) durch Urteile vom 20. Juni 2002 als unbegründet ab. Zur Begründung legte es dar, das FA sei nicht verpflichtet, die vorhandenen Umsatzsteuerbescheide zu ändern, weil die Frist für die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1989 bis 1993 abgelaufen sei und kein Grund vorliege, die Steuerfestsetzung für 1994 zu ändern.

Gegen die bezeichneten Urteile wendet sich der Kläger mit Nichtzulassungsbeschwerden (V B 169/02 wegen Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 1989 bis 1993 und V B 198/02 wegen Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 1994). Mit im Wesentlichen gleicher Begründung rügt der Kläger u.a., dass das FG die Sach- und Rechtlage "nicht unter den Gründen des § 177 der Abgabenordnung" (AO 1977) geprüft habe.

Das FA ist den Beschwerden entgegengetreten.

II. 1. Der Senat hält es für zweckmäßig, die Beschwerden zu verbinden (§ 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2. Die Beschwerden sind unzulässig.

a) Dem Vorbringen des Klägers ist kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO zu entnehmen. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der Kläger hat keinen dieser Zulassungsgründe ausdrücklich oder dem Sinne nach genannt. Die jeweilige Beschwerdebegründung erfüllt außerdem die Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht.

Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde sind nur die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) dargelegten Zulassungsgründe zu berücksichtigen (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Juli 2002 X B 178/01, BFH/NV 2002, 1339, zu II. 5.; und Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz. 136, m.w.N.). Die erstmals nach dem Ablauf der jeweiligen Beschwerdebegründungsfrist (in den Schriftsätzen vom 26. November 2002) bezeichneten Zulassungsgründe heilen die Unzulässigkeit der Beschwerden nicht.

b) Unabhängig von den Zulässigkeitsmängeln der Beschwerden sind Mängel, auf denen die Vorentscheidungen beruhen könnten, nicht ersichtlich. Eine Verpflichtung zur Änderung der Steuerfestsetzungen besteht mit Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr (§ 47 i.V.m. §§ 169 bis 171 AO 1977). Sie folgt auch nicht aus § 177 AO 1977, weil die Vorschrift nicht zur Änderung einer unanfechtbaren Steuerfestsetzung berechtigt. Ist von nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers auszugehen, schuldet er die Umsatzsteuer, deren Wegfall er erstrebt, in gleicher Höhe wegen der Ausgabe fehlerhafter Rechnungen (§ 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

3. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

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