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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: V B 199/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 110
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wandte sich zusammen mit ihrem Ehemann zunächst in dem Klageverfahren 2 K 188/00 gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Betriebsprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (1989 bis 1993).

Aufgrund einer Anfrage des Berichterstatters des Finanzgerichts (FG) vom März 2003 nahm die Klägerin die Klage wegen Umsatzsteuer "soweit sie von der Klägerin erhoben worden ist", im April 2003 zurück. Das FG stellte daraufhin das Verfahren der Klägerin wegen Umsatzsteuer durch Beschluss vom 8. April 2003 ein.

In der Folge machte die Klägerin u.a. Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend.

Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 2. September 2005 2 K 188/00).

Eine hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 5. Mai 2006 V B 185/05 (nicht veröffentlicht) als unzulässig.

Die Klägerin vertrat nunmehr in dem Klageverfahren 2 K 262/06 die Auffassung, sie habe die Klage wegen Umsatzsteuer in dem früheren Verfahren 2 K 188/00 nicht wirksam zurückgenommen, soweit sie diese für sich selbst erhoben habe. Der Einstellungsbeschluss sei ihr zudem nicht zugegangen, so dass eine Jahresfrist, innerhalb derer eine Unwirksamkeit der Klagerücknahme gerügt werden müsse, nicht in Gang gesetzt worden sei.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Rechtskraft des Urteils vom 2. September 2005 2 K 188/00 stehe einer Änderung der Bescheide entgegen, nach dessen Inhalt der Rechtsstreit auch hinsichtlich der gegen die Klägerin ergangenen Umsatzsteuerbescheide erledigt sei. Nach § 110 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bänden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Der BFH habe die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zudem durch Beschluss vom 5. Mai 2006 zurückgewiesen. Damit seien die Umsatzsteuerbescheide bestandskräftig geworden und das Urteil vom 2. September 2005 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der eingetretenen Bestandskraft der Umsatzsteuerbescheide komme es nicht mehr darauf an, ob der Einstellungsbeschluss der Klägerin zugegangen sei.

Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage könne schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil eine evidente Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide nicht ersichtlich sei. Auch eine erneut erhobene Anfechtungsklage gegen einen unanfechtbaren Verwaltungsakt wäre unzulässig. Ebenso sei eine Verpflichtungsklage nicht erfolgreich, da Korrekturnormen nicht ersichtlich seien.

Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie Verletzung rechtlichen Gehörs als Verfahrensfehler rügt. Im Wesentlichen trägt sie vor, sie begehre die Feststellung der Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1989 bis 1993 vom 7. August 1996. Eine Schätzungsbefugnis der Umsätze aus Vermietung von Ferienwohnungen habe nicht bestanden, daher seien die Bescheide rechtswidrig. Der Einstellungsbeschluss sei ihr erstmalig mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 vom FG übersandt worden. Sie habe ihre ursprüngliche Klage nicht zurücknehmen wollen und sie auch nicht zurückgenommen. Die Rechtskraft des Urteils vom 2. September 2005 stehe ihrem berechtigten Interesse an der Feststellung, dass die Umsatzsteuerbescheide vom 7. August 1996 nichtig seien, nicht entgegen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, und den schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345, m.w.N., und vom 16. Mai 2007 V B 96/06, BFH/NV 2007, 1633).

Soweit die Klägerin als Verfahrensfehler Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist nichts dazu dargelegt, inwieweit dieser behauptete Verfahrensfehler die hier angefochtene Vorentscheidung (2 K 262/06) betreffen könnte.

Das FG hat die Klage der Klägerin wegen entgegenstehender Rechtskraft (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO) des Urteils vom 2. September 2005 (2 K 188/00) als unzulässig abgewiesen. Es kann daher --auf der Grundlage des maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunktes des FG-- nicht davon ausgegangen werden, dass das Urteil des FG auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (zur Notwendigkeit der Erheblichkeit eines Verfahrensmangels vgl. BFH-Beschluss vom 4. Januar 2001 III B 21/00, BFH/NV 2001, 921).

2. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerdebegründung der Klägerin --nach Art einer Revisionsbegründung-- in Ausführungen darüber, dass und warum das FG in bereits abgeschlossenen so wie im vorliegenden Verfahren den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2006 V B 97/06, BFH/NV 2007, 1805).

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