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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2007
Aktenzeichen: V B 20/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war neben seiner Ehefrau und seinem Sohn Gründungsmitglied der später nicht in das Handelsregister eingetragenen B-GmbH. Die Gründungssatzung wurde am 5. März 1992 beurkundet. Darin hieß es, die Gesellschaft habe ihre Tätigkeit bereits zum 1. Dezember 1991 aufgenommen.

Am 2. April 1993 gründete der Kläger mit anderen Mitgesellschaftern nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) mit derselben Firma eine weitere GmbH, die am 9. Februar 1994 in das Handelsregister eingetragen wurde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die zuerst gegründete B-GmbH als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und setzte gegen diese Umsatzsteuer für die Jahre 1991 und 1992 (Streitjahre) fest.

Da die GbR keine Zahlungen leistete, nahm das FA durch Bescheid vom 15. November 1999 u.a. den Kläger für diese Umsatzsteuerschulden der GbR nebst Nebenleistungen und Zinsen mit einem Gesamtbetrag von 59 795 DM in Haftung. Der Betrag wurde in der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2003 auf 54 706,42 DM reduziert.

Die anschließende Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht hatte, die streitigen Umsätze seien nicht der zuerst gegründeten, sondern der am 2. April 1993 gegründeten und in das Handelsregister eingetragenen B-GmbH zuzurechnen, wies das FG als unbegründet ab.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er meint, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt und seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

2. Im Streitfall hat der Kläger die von ihm gerügten Verfahrensmängel nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Er hat zwar geltend gemacht, das FG habe die ihm mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 vorgelegten Ausgangs- und Eingangsrechnungen nicht berücksichtigt sowie die angebotene Zeugenvernehmung nicht durchgeführt. Er hat aber nicht dargelegt, dass das FG-Urteil auf diesen gerügten Verfahrensmängeln i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO "beruhen kann".

Dazu hätte es einer Auseinandersetzung mit der ausführlich begründeten Auffassung des FG bedurft, dass die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre --entgegen der Meinung des Klägers-- gegenüber der richtigen Steuerpflichtigen erlassen worden sind.

Ende der Entscheidung

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