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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.04.2002
Aktenzeichen: V B 203/01
Rechtsgebiete: FGO, StBerG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 62a
StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
StBerG § 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte gegen den Verfahrenseinstellungsbeschluss des Finanzgerichts (FG) vom 27. Juli 2001 wegen Umsatzsteuer 1993 und 1994 Beschwerde eingelegt. Der erwähnte Beschluss des FG ist nach der ihm beigefügten Rechtsmittelbelehrung unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG half der Beschwerde nicht ab, weil die Wirksamkeit der Klagerücknahme nicht in Frage gestellt werde.

Nachdem die Geschäftsstelle des Senats den Kläger unterrichtet hatte, dass das Verfahren unter dem Aktenzeichen ... geführt werde, teilte er in dem Schreiben vom 15. Januar 2001 mit, ein Rechtsmittel vor dem Bundesfinanzhof (BFH) sei nicht erhoben worden. Der Senat sah diese Erklärung als Rücknahme der beim FG eingelegten Beschwerde an und stellte das Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 21. Januar 2002 ein.

Nunmehr erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. März 2002 "Gegenvorstellung". Zur Begründung legt er dar, der Senat habe über einen Antrag entschieden, der nicht gestellt worden sei.

Der Kläger beantragt, den Beschluss vom 21. Januar 2002 aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich nicht geäußert.

2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Nach § 62a FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt auch für Gegenvorstellungen (vgl. zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs z.B. BFH-Beschluss vom 2. Juni 1998 V B 99/97, BFH/NV 1999, 182). Da der Kläger nicht zu den in § 3 StBerG bezeichneten Personen gehört, fehlt ihm die Befugnis, vor dem BFH aufzutreten (BFH-Beschluss vom 11. Mai 2001 XI S 11/01, nicht veröffentlicht --n.v.--).

3. Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zu treffen (BFH-Beschlüsse vom 8. März 2001 XI S 14/01, n.v.; vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).

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