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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.2001
Aktenzeichen: V B 207/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Anwendbar ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757), weil die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 des 2.FGOÄndG).

2. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung --hier die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.

Im Streitfall haben die als Prozessbevollmächtigte aufgetretenen Rechtsanwälte A und B trotz wiederholter Aufforderung keine Prozessvollmacht vorgelegt. Es ist deshalb anzunehmen, dass sie als vollmachtlose Vertreter gehandelt haben (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1999 III B 63/99, BFH/NV 2000, 592).

3. Die Entscheidung ergeht gegen den Kläger und Beschwerdeführer persönlich. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind jedoch den vollmachtlosen Vertretern aufzuerlegen, weil sie das erfolglose Verfahren veranlasst haben (vgl. BFH in BFH/NV 2000, 592, m.w.N.).



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