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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: V B 211/07
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
StBerG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Urteil vom 10. August 2007 wies das Finanzgericht die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 2000 und 2001 ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 18. August 2007 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit einem am 24. September 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz legte der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Eine Begründung erfolgte nicht.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen. Die Rechtsmittelfrist ist vorliegend am 18. September 2007 abgelaufen. Die am 24. September 2007 eingelegte Beschwerde war deshalb verspätet und damit unzulässig.

2. Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sich der Kläger nicht von einer Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) hat vertreten lassen. Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 StBerG vertreten lassen. Dabei handelt es sich um Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a Abs. 2 FGO i.V.m. § 3 Nr. 2 und 3 StBerG). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden.

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