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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2001
Aktenzeichen: V B 217/00
Rechtsgebiete: EStG, UStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im Streitjahr (1996) neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von 3 000 DM netto für die Erstellung eines Gutachtens. In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr machte er Kosten für zwei Räume im Dachgeschoss seiner ihm und seiner Ehefrau gehörenden Eigentumswohnung geltend, die er nach seinen Angaben ausschließlich für Zwecke seiner selbständig ausgeübten Gutachtertätigkeit genutzt hat.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachten Kosten im Einkommensteuerbescheid 1996 nur mit dem Höchstbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 2 400 DM, weil die beiden Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Klägers darstellten. Umsatzsteuerrechtlich setzte das FA dementsprechend Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG fest.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend gemacht hatte, bei den beiden Räumen handele es sich nicht um Arbeitszimmer, sondern um eine Betriebsstätte, hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung u.a. aus, das FA habe dem Grunde und der Höhe nach zutreffend Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG angesetzt. Die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorzunehmende Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergebe, dass die beiden Räume im Dachgeschoss der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auf 2 400 DM gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG unterfielen.

Mit der Beschwerde beantragt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98 (BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Anwendbar ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil das angefochtene Urteil des FG vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist (Art. 4 2.FGOÄndG).

2. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.

Der Senat lässt offen, ob der Kläger --wie erforderlich-- gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) hinreichend dargelegt hat (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459; vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348). Denn eine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung stellt sich im Streitfall nicht, so dass die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

Zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG hat der BFH bereits entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht isoliert für einzelne Tätigkeiten, sondern nur für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen bestimmt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7). Hiervon ist die Vorentscheidung ersichtlich ausgegangen, so dass insoweit auch die vom Kläger zu diesem Urteil geltend gemachte Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. nicht besteht.

Im Übrigen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung im Kern (lediglich) gegen die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls durch das FG. Dies rechtfertigt eine Revisionszulassung indessen nicht.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.



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