Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: V B 236/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt seit 1995 einen Gebrauchtwagenhandel mit neuwertigen Fahrzeugen der Marken Porsche, Mercedes und BMW. In seiner Umsatzsteuererklärung für 1997 (Streitjahr) machte der Kläger u.a. Vorsteuerbeträge in Höhe von 51 847,83 DM geltend. Dem lagen folgende Rechnungen der Firma X zugrunde:

 DatumPreisausgewiesene MehrwertsteuerGesamtbetrag
27. Juni 1997... DM... DM... DM
11. August 1997... DM... DM... DM
10. Dezember 1997... DM... DM... DM
12. Dezember 1997... DM... DM... DM
19. Dezember 1997... DM... DM... DM
  ... DM

In sämtlichen dieser Rechnungen wird Barzahlung bestätigt. Bis auf die Rechnung vom 19. Dezember 1997 enthalten die übrigen Rechnungen stets eine nicht lesbare Unterschrift, teilweise mit dem Zusatz "i.a." und teilweise mit Firmenstempel. Die Rechnungen weisen drei unterschiedliche Schriftbilder auf. Außerdem weichen die angegebenen Telefon- und Fax-Nummern der beiden Rechnungen von Juni und August von den angegebenen Telefon- und Fax-Nummern der drei Dezember-Rechnungen ab.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf einen Bericht über eine bei der Firma X durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Der Prüfer war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Adresse der Firma X als Briefkasten- bzw. Deckadresse anzusehen sei und nur dazu gedient habe, die Existenz eines Unternehmens vorzutäuschen.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Senat habe aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Rechnungen der Firma X von einem Unternehmer herrührten und die vereinbarten Leistungen von diesem tatsächlich erbracht worden seien. Der Umstand, dass unklar geblieben sei, ob die Firma X tatsächlich existiert und die in Rechnung gestellten Lieferungen erbracht habe, führe zur Versagung des Vorsteuerabzugs.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde rügte der Kläger verschiedene Verfahrensmängel.

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Im Streitfall hat der Kläger keinen Verfahrensmangel dargelegt. Er wendet sich im Kern seines Beschwerdevorbringens gegen die Beweiswürdigung des FG in der angefochtenen Entscheidung. Er macht damit aber keinen Verfahrensmangel geltend, sondern wendet sich gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies eröffnet jedoch nicht die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478; vom 31. Juli 2000 V S 4/00, BFH/NV 2001, 186, unter II. 2. a).

a) Soweit der Kläger rügt, das FG habe die von dem Umsatzsteuer-Sonderprüfer befragten Personen oder hilfsweise den Umsatzsteuer-Sonderprüfer selbst vernehmen müssen, hätte es u.a. der Darlegung bedurft, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478). Daran fehlt es hier.

b) Auch die weitere Rüge des Klägers, das FG sei dem Beweisantrag nicht gefolgt, die Inhaber der Firmen Z und Y dazu zu hören, dass auch diese Firmen mit der Firma X Geschäfte abgewickelt hätten, führt nicht zum Erfolg. Denn das FG hat die unter Beweis gestellten Tatsachen zugunsten des Klägers als wahr unterstellt. Auf die beantragte Beweisaufnahme konnte es daher verzichten (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 1994 IX R 101/90, BFHE 174, 301, BStBl II 1994, 660). Eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung --wie der Kläger hierzu geltend macht-- lässt sich den entsprechenden Ausführungen des FG nicht entnehmen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Ende der Entscheidung

Zurück