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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: V B 239/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 78 Abs. 1 Satz 1
FGO § 128 Abs. 2
ZPO § 227 Abs. 4 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Prozessbevollmächtigten Dr. B der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vom 6. November 2002 ab, den für den 28. November 2002 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, durch Verfügung des Vorsitzenden vom 7. November 2002 ab. Darin beurteilte dieser die Ausführungen in dem Antragsschriftsatz, nach denen Dr. B "bereits anderweitig verplant sei", nicht als Darlegung eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung. Hinzu komme, dass eine Vertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät, deren Mitglieder bevollmächtigt worden seien, erfolgen könne.

Dem ebenfalls gestellten Antrag auf Übersendung von Kopien der gesamten Steuerakten wurde nicht entsprochen, weil eine Akteneinsicht beim Amtsgericht Wiesbaden stattgefunden habe und deshalb die Aktenbestandteile bezeichnet werden könnten, die fotokopiert werden sollten.

Dagegen legte die Klägerin mit einem am 18. November 2002 beim FG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein und beantragte, den Termin vom 28. November 2002 aufzuheben. Außerdem beantragte sie, nach erfolgter Aktenkopieübersendung und nach Ablauf ausreichender Zeit zur Erfassung des Akteninhalts, zur Erörterung der Sache und zum schriftsätzlichen Vortrag, eine Video-Hauptverhandlung an einem anderen Ort durchzuführen, der für die Kanzlei näher liege als das FG. Zur Begründung führte die Klägerin u.a. aus, den Tag der vorgesehenen mündlichen Verhandlung könne Dr. B wegen einer Vortragsverpflichtung nicht wahrnehmen.

Die bisher erhaltene Akteneinsicht sei unzureichend gewesen, weil es dafür möglich sein müsse, auch "umfangreiche Aktenkopien zu ziehen".

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich nicht zur Sache geäußert.

Der Beschwerde half das FG durch Beschluss vom 20. November 2002 teilweise ab. Es gestattete der Klägerin und deren Bevollmächtigten --ebenfalls durch Beschluss vom 20. November 2002--, sich während des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung (am 28. November 2002 um 9.45 Uhr) im Videoraum der Steuerberaterkammer aufzuhalten und von dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Es sicherte der Klägerin die Übersendung genau bezeichneter Seiten der Gerichtsakten in Form von Kopien zu. Im Übrigen half es der Beschwerde nicht ab und wies darauf hin, dass diese Entscheidung unanfechtbar sei.

Mit Schriftsätzen vom 22. November 2002 und 24. November 2002 beantragte die Klägerin, die Videoübertragung in L mit einem ihrer eigenen Geräte zu gestatten und die Gerichtsakten zur Akteneinsicht in die Kanzleiräume ihres Prozessbevollmächtigten zu senden; hilfsweise Akteneinsicht durch Fernkopie der Gerichtsakten und des Fallhefts des Betriebsprüfers in die Kanzleiräume zu gewähren.

Den Antrag auf Übertragung der mündlichen Verhandlung in ihre Geschäftsräume nach L nahm die Klägerin am 25. November 2002 wieder zurück und teilte mit, ihre Prozessbevollmächtigten würden sich während der mündlichen Verhandlung im Video-Raum der Steuerberaterkammer aufhalten. Am 26. November 2002 ging bei dem FG ein Antrag auf Verlegung des Termins vom 28. November 2002 ein, weil Herr M, ein "Ansprechpartner der Klägerin bezüglich ... materiell-rechtlicher Fragen", nicht persönlich anwesend sein könne, weil er sich der Behandlung eines Krebsleidens unterzogen habe. Mit Schriftsatz vom 24. November 2002 beantragte die Klägerin erneut Akteneinsicht. Das FG wies die Anträge durch Beschluss vom 25. November 2002 zurück.

Das FG führte am 28. November 2002 eine mündliche Verhandlung durch. Den Beteiligten war gestattet worden, sich an der Verhandlung per Videokonferenz (§ 91a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu beteiligen. Nachdem das FG sechs Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden und zwei Ablehnungsanträge gegen einen anderen Berufsrichter abgelehnt hatte, wurde der Sach- und Streitstand durch den Berichterstatter vorgetragen, ein Zeuge vernommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten stellten weitere Beweisanträge. Nachdem die Streitsache darauf eingehend mit den Beteiligten erörtert und die Sache vom FG beraten worden war, wurde sie vertagt.

II. 1. Die Beschwerde der Klägerin in dem Schriftsatz vom 18. November 2002 gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28. November 2002 ist unzulässig, weil die Entscheidung des FG vom 13. November 2002 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 20. November 2002 gemäß § 128 Abs. 2 FGO i.V.m. § 227 Abs. 4 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) unanfechtbar ist.

Im Übrigen hat sich das Begehren der Klägerin erledigt, nachdem die mündliche Verhandlung am 28. November 2002 in Anwesenheit des ursprünglich verhinderten Dr. B und eines weiteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin durchgeführt worden ist und die Beteiligten eingehend zur Sache verhandelt haben.

2. Die Beschwerde der Klägerin (§ 128 Abs. 1 FGO) in dem Schriftsatz vom 18. November 2002 gegen die Ablehnung des Antrags auf Anfertigung von Aktenkopien (§ 78 Abs. 1 FGO) in der Verfügung des FG vom 7. November 2002 ist zulässig aber unbegründet.

a) Die Beschwerde ist nicht durch § 128 Abs. 2 FGO ausgeschlossen. Denn die Entscheidung über die Art und Weise von Akteneinsicht stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne dieser Vorschrift dar (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschlüsse vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59; vom 16. November 1998 VI B 162/98, BFH/NV 1999, 649; vom 9. November 1995 XI B 174, 175/95, BFH/NV 1996, 415, m.w.N.).

b) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Das Recht auf Abschriften usw. besteht nur, soweit die Erteilung von Abschriften usw. geeignet und erforderlich ist, die Prozessführung zu erleichtern; umfängliche Abschriften können dann nicht verlangt werden, wenn ein Beteiligter sein Ziel auch durch Akteneinsicht erreichen kann. Aus § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO lässt sich kein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Gerichtsakten und der gesamten dem Gericht vorgelegten Akten ableiten (BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1993 XI B 28/93, BFH/NV 1994, 567; vom 15. Juli 1992 II B 29/92, BFH/NV 1993, 111; Klein/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 78 Rz. 11, m.w.N.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Tz. 14 zu § 78 FGO).

Im Übrigen hat der Vorsitzende der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung nicht verweigert, Fotokopien von bezeichneten Teilen der Akten anfertigen zu lassen.

Ende der Entscheidung

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