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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2000
Aktenzeichen: V B 24/00
Rechtsgebiete: AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 233a
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung). Klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist die Frage, ob § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) anwendbar ist, wenn 1996 rückwirkend auf die Steuerfreiheit einer 1993 ausgeführten Grundstückslieferung verzichtet wird.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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