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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.03.2005
Aktenzeichen: V B 246/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in der dafür gesetzlich geforderten Form dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. An einer revisiblen Rechtsfrage fehlt es, wenn die Entscheidung des Streitfalls nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 2002 V B 148/02, BFH/NV 2003, 351; vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, konkret auf die Rechtsfrage eingehen, ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun und ferner ausführen, warum die Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2004 V B 132/03, BFH/NV 2004, 987; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).

b) Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat vorgetragen, die Revision sei nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, "damit sich so ein Vorgang ... bei anderen Steuerzahlern nicht wiederholt". Damit hat er weder eine abstrakte Rechtsfrage hervorgehoben noch dargelegt, weshalb diese im Interesse der Allgemeinheit durch eine Revisionsentscheidung geklärt werden müsse.

c) Soweit den Ausführungen des Klägers zu entnehmen sein könnte, er halte es für klärungsbedürftig, ob und inwieweit einer tatsächlichen Verständigung Bindungswirkung zukomme, ist diese Rechtsfrage im Streitfall nicht klärbar. Das Finanzgericht (FG) ist nämlich auf den Seiten 5 und 6 seines Urteils mit dem Kläger davon ausgegangen, eine tatsächliche Verständigung sei grundsätzlich bindend, hat jedoch die Besprechung vom 22. Januar 2002 anders gewürdigt als der Kläger.

3. Die Ausführungen des Klägers genügen auch nicht den Anforderungen an eine schlüssige Verfahrensrüge.

a) Soweit der Kläger rügt, das FG habe die im Gerichtssaal anwesende Buchhalterin zum Inhalt der Besprechung vom 22. Januar 2002 vernehmen müssen, hätte es u.a. der Darlegung bedurft, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt, das Unterlassen der Beweiserhebung gerügt hat und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478; vom 12. Juli 2004 V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660). Hieran fehlt es im Streitfall.

b) Soweit der Kläger mit dem Vortrag, das Urteil enthalte Widersprüche, rügen wollte, das FG habe gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, weil es seine Überzeugung nicht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens gebildet und den klaren Inhalt der Akten nicht berücksichtigt habe, entspricht sein Vorbringen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Abgesehen davon hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend nachgewiesen, dass die vom Kläger behaupteten Widersprüche nicht vorliegen.

c) Ebenso wenig lässt sich dem Vortrag des Klägers, das FG habe seinen gesamten Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis genommen, eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) entnehmen. Denn der Kläger räumt selbst ein, er habe alle in der Beschwerdebegründung behaupteten "Widersprüche" in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Er, der Kläger, wendet sich also im Kern seines Beschwerdevorbringens gegen die aus seiner Sicht unzutreffende tatsächliche Würdigung und Rechtsanwendung des FG in der angefochtenen Vorentscheidung: Das FG habe den Streitfall zu Unrecht anders tatsächlich und rechtlich gewürdigt als der Kläger. Damit macht der Kläger aber keinen Verfahrensmangel geltend, sondern wendet sich gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung; die Zulassung der Revision kann hierdurch nicht erreicht werden (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1660, m.w.N.).

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