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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2002
Aktenzeichen: V B 25/02
Rechtsgebiete: UStG 1993


Vorschriften:

UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frage, ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, grundsätzlich davon abhängt, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger bei Ausführung der Leistung im eigenen Namen oder --berechtigterweise-- im Namen eines anderen aufgetreten ist, sowie, dass die Feststellungslast für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen (wie u.a. die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller) der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist ein Bauunternehmen. In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für das 3. und 4. Quartal 1998 machte sie Vorsteuerbeträge u.a. aus Rechnungen der I-GmbH geltend. Sie hatte die I-GmbH nach ihren Angaben zur Durchführung als Subunternehmerin eines ihr selbst als Subunternehmerin erteilten Auftrages eingesetzt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ u.a. diese Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu, weil nicht auszuschließen sei, dass die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen von einem anderen Unternehmen für das Unternehmen der Klägerin erbracht worden seien.

Gegenstand des Klageverfahrens war der Umsatzsteuerjahresbescheid für 1998. Die Klage hatte keinen Erfolg, soweit es um die Rechnungen der I-GmbH ging. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, es könne sich nicht davon überzeugen, dass die I-GmbH die in den Rechnungen ausgeführten Leistungen an die Klägerin erbracht habe. Nicht auszuschließen sei, dass tatsächlich lediglich unter dem Namen der I-GmbH Leistungen erbracht worden seien, die ihr jedoch nicht zugerechnet werden könnten. Es sei nicht auszuschließen, dass die gegenüber der Klägerin namens der I-GmbH aufgetretenen Personen nicht berechtigt gewesen seien, für die I-GmbH aufzutreten. Dafür spreche u.a. auch, dass die von der Klägerin bar oder in Barschecks gezahlten Beträge nicht in den Verfügungsbereich der I-GmbH gelangt seien. Ohne Bedeutung sei insoweit, ob die Klägerin die Zweifel an der fehlenden Vertretungsberechtigung hätte erkennen können, weil der gute Glaube an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht geschützt sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die die Zulassung der Revision aus formellen und materiellen Gründen begehrt.

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1. Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen gestellten Beweisantrag übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).

Mit der Rüge, das FG hätte "eine gebotene Beweiserhebung durchführen müssen" und dürfe "nicht den einseitigen Vortrag der Finanzbehörde zur Entscheidungsgrundlage machen", hat die Klägerin diese Darlegungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere hat sie nicht mit weiteren Angaben konkretisiert, wann sie entsprechende Beweisanträge zu welchem Thema gestellt hat.

2. Die Klägerin hat auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Sache nach ständiger Rechtsprechung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein muss (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. März 2002 V B 45/01, BFH/NV 2002, 959; vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346, m.w.N.).

a) Die Klägerin meint, grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, welche Anforderungen tatsächlich an einen Unternehmer gestellt werden, der einen Subunternehmer mit der Durchführung von Werkleistungen beauftragt. Die Zulassung der Revision wegen dieser Frage ist --auch unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung-- nicht erforderlich.

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) u.a. voraus, dass ein anderer Unternehmer entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen für das Unternehmen des vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers ausführt und die hierfür geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausgewiesen hat. Nach ständiger Rechtsprechung müssten die Angaben in der Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 V B 81/00, BFH/NV 2002, 553). Die Frage, ob im konkreten Sachverhalt die Rechnungsangaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung.

b) Klärungsbedürftig ist nach Auffassung der Klägerin weiter, ob die persönliche Kenntnis des Geschäftsführers des leistenden Unternehmens und der persönliche Kontakt zwischen den Geschäftsführern der am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, und ob der Geschäftsführer eines Unternehmens bei der Beauftragung eines Subunternehmers sich jeweils die Legitimation des Handelnden vorlegen lassen müsse.

Diese Fragen sind --selbst wenn sie sich nicht ohne weiteres aus § 15 UStG, der die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug regelt, beantworten ließen-- im Streitfall auch nicht klärbar. Das FG geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Frage, ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, grundsätzlich davon abhängt, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger bei Ausführung der Leistung im eigenen Namen oder --berechtigterweise-- im Namen eines anderen aufgetreten ist, sowie, dass die Feststellungslast für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen (wie u.a. die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller) der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteile vom 16. August 2001 V R 67/00, BFH/NV 2002, 223; vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307, m.w.N.). Unter diesem Aspekt hat das FG den vorliegenden Sachverhalt und dabei neben anderen Umständen auch gewürdigt, dass die Klägerin selbst keinen persönlichen Kontakt mit dem Geschäftsführer der I-GmbH hatte und die Berechtigung der anderen angeblich für die I-GmbH aufgetretenen Personen nicht erkennbar sei. Die Klägerin wendet sich letztlich nur gegen diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung. Das rechtfertigt jedoch keine Zulassung der Revision.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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