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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.06.1998
Aktenzeichen: V B 26/98
Rechtsgebiete: UStG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 3
UStG § 8 Nr. 2 1973
AO 1977 § 90 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die sich seit 1981 im Stadium der Liquidation befindet, war in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG im Bereich der Unternehmensberatung tätig. Im Juli 1974 schloß sie einen Vertrag mit der X-AG (künftig: AG) mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein. Danach bestellte die AG "als Beratungs-, Betreuungs- und Marketingunternehmen" die Klägerin als ihre Vertreterin für das Gebiet Nordrhein-Westfalen. Die Klägerin verpflichtete sich u.a., Kunden der AG im Raum Nordrhein-Westfalen insbesondere in den Bereichen Datenerfassung und -bearbeitung einschließlich Lohn- und Gehaltsabrechnung zu betreuen.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für 1976 bis 1980 erklärte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze gegenüber der AG in Höhe von insgesamt 127 765,70 DM. Nachdem sie der AG hierüber zunächst Rechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt hatte, erstellte sie mit Datum 31. Dezember 1980 eine berichtigte Rechnung ohne offen ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Berichtigung beruhte darauf, daß die Klägerin inzwischen zu der Auffassung gelangt war, die Umsätze gegenüber der AG seien nach § 4 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 steuerfrei. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1980 erklärte sie in diesem Zusammenhang "negative" Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 11 060,97 DM, so daß sich eine Umsatzsteuer-Zahllast von ./. 2 332,21 DM ergab.

Im Anschluß an eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, bei der AG handele es sich um eine Domizilgesellschaft, die in Liechtenstein weder über eigene Geschäftsräume noch eigenes Personal verfüge und somit keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit habe ausüben können. Die Steuerfreiheit der Umsätze gegenüber der AG sei zu versagen. Mit geändertem Umsatzsteuerbescheid für 1980 vom 29. April 1985 setzte das FA die Umsatzsteuer entsprechend dem Ergebnis der Betriebsprüfung auf 13 064 DM fest.

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage bis auf einen Teilbetrag von 1 365,49 DM ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, eine Steuerfreiheit der von der Klägerin in den Jahren 1976 bis 1979 erbrachten Leistungen nach § 4 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1973 sei nicht gegeben. Die Leistungen seien nicht an einen ausländischen Auftraggeber erbracht worden. Die AG komme als Empfängerin nicht in Betracht, weil es sich um eine Domizilgesellschaft ohne eigene Geschäftstätigkeit handele. Ferner seien die Leistungen nicht zur Auswertung im Ausland bestimmt gewesen, sondern im Inland von den beratenen inländischen Unternehmen verwertet worden.

Schließlich scheitere eine Berücksichtigung "negativer" Umsatzsteuer für das Streitjahr 1980 auch daran, daß die unter dem 31. Dezember 1980 erteilte "berichtigte" Rechnung der AG nicht --wie erforderlich-- noch am selben Tag zugegangen sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie mehrere Verfahrensfehler geltend macht.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entspricht.

1. Die Klägerin macht als Zulassungsgrund Verfahrensfehler geltend (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Ihre Beschwerdeschrift erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Bezeichnung von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Klägerin hat nicht für alle maßgebenden Gründe, mit denen das FG die Klage abgewiesen hat, Verfahrensfehler bezeichnet. Davon hängt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ab, wenn die Klageabweisung --wie im Streitfall-- auf mehreren Gründen beruht und jeder für sich die Entscheidung trägt (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 1994 II B 29/94, BFH/NV 1995, 125, m.w.N.; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 34).

Das FG hat die Klageabweisung dreifach begründet. Jeder Grund hätte diese Entscheidung nach der insoweit maßgebenden sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung des FG (BFH-Beschluß vom 27. Januar 1997 V B 83/96, BFH/NV 1997, 766, m.w.N.) gerechtfertigt.

Zum einen hat es die Klage abgewiesen, weil es sich bei der AG um eine Domizilgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb handele (1. Entscheidungsgrund). Des weiteren hat es eine Steuerfreiheit der Umsätze, auf die sich die Rechnungsberichtigungen bezogen, mit der Begründung abgelehnt, daß die betreffenden Leistungen nicht zur Auswertung im Ausland bestimmt gewesen seien (2. Entscheidungsgrund). Ferner hat es die Klage abgewiesen, weil es nicht davon überzeugt war, daß die berichtigte Rechnung der AG bereits im Streitjahr 1980 zugegangen ist (3. Entscheidungsgrund).

a) Soweit die Klägerin rügt, daß das FG entgegen § 76 FGO die unternehmerische Betätigung der AG (1. Entscheidungsgrund) nicht durch die Vernehmung von Zeugen aufgeklärt hat, enthält die Beschwerdeschrift nicht die erforderlichen Darlegungen, weshalb es die unterlassene Beweisaufnahme nicht schon in der mündlichen Verhandlung gerügt hat (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 38, m.w.N.) oder aus welchen Gründen dies nicht möglich gewesen war.

b) Hinzu kommt, daß die Revision auch deswegen nicht zuzulassen ist, weil Verfahrensfehler gegen die Grundlagen, auf denen die Klageabweisung nach dem 2. Entscheidungsgrund beruht, ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet worden sind. Zur Bezeichnung von Verfahrensfehlern durch unzureichende Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), ob die Leistungen der Klägerin zur Auswertung im Ausland bestimmt waren (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1973), hätte sie zunächst schon vor dem FG substantiiert darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß ihre in § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1973 bezeichneten Leistungen für die Y-AG in A (Schweiz) bestimmt waren.

Dies gilt um so mehr als sie bei der Aufklärung von Sachverhalten mit Auslandsberührung eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, die auch die Beschaffung von Beweismitteln einschließt (§ 90 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--). Entsprechende Ausführungen fehlen aber in der Beschwerdeschrift. Der Hinweis der Klägerin in diesem Zusammenhang auf die vom FG angeordnete Vorlage der Originalrechnungen, die die Klägerin der AG gestellt hat, macht diese Ausführungen nicht entbehrlich: Die Vorlageanordnung des FG kann auch in Zusammenhang mit dem 3. Entscheidungsgrund (rechtzeitige und ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung) ergangen sein. Sie erlaubt deshalb nicht die Schlußfolgerung, daß das FG über ausreichende Tatsachenangaben verfügte, die Anlaß dazu geboten hätten, der von der Klägerin behaupteten Verwertung ihrer Beratungsleistungen im Ausland durch die Y-AG näher nachzugehen.

Ferner fehlt auch insoweit der Vortrag, daß die unterlassene Beweiserhebung, insbesondere der Verzicht auf die Einbeziehung der von der Klägerin ausgestellten Rechnungen in die Entscheidungsfindung, in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist (s.o.).

2. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.



Ende der Entscheidung

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