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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.12.2008
Aktenzeichen: V B 266/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil er entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keinen Zulassungsgrund dargelegt hat.

1.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Insbesondere ist auf die Bedeutung der Klärung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27; vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25).

2.

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger rügt in mehrfacher Hinsicht die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils, er legt aber keine Rechtsfrage dar, die --unabhängig von den konkreten Umständen des vorliegenden Falles-- im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem Revisionsverfahren klärbar wäre.

Im Kern wendet sich der Kläger gegen verschiedene tatsächliche Würdigungen des Finanzgerichts.

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