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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: V B 27/05
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt im In- und Ausland einen Großhandel mit Baustoffen.

In den Streitjahren 1995 und 1996 erhielt sie von der belgischen Gesellschaft X Provisionszahlungen für die Vermittlungen von Lieferungen, die von Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durchgeführt wurden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf die Vermittlungsleistungen nach einer Betriebsprüfung der Umsatzsteuer. Das FA folgte den Ausführungen des Prüfers, die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (hier: die Verwendung einer belgischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch die belgische Gesellschaft) habe die Klägerin nicht nachgewiesen.

Einspruch und Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) enthielten die von der Klägerin zum Zwecke des Nachweises eingereichten Gutschriften vom 31. Dezember 1995 und 31. Dezember 1996 keine belgische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht.

Die Klägerin behauptet, die vom FG angeführten Gutschriften enthielten wohl die belgische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In Belgien knüpfe die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an die bereits vorhandene Steuernummer an. Aus diesem Grunde sei es auch nach der Einführung des Umsatzsteuer-Identifikationsnummernsystems üblich gewesen, dass als Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die Umsatzsteuernummer ohne Länderkürzel verwandt worden sei. Durch die Verwendung der Abkürzung "BTW" sowie der sich anschließenden neunstelligen Ziffernfolge sei sofort erkennbar gewesen, dass der Unternehmer seine belgische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet habe. Es bedürfe somit vorliegend der grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage, ob die fehlende Angabe des Länderkürzels bei der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer automatisch zur Verneinung der Existenz der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer führe, oder ob diese Angabe ausnahmsweise durch die Verwendung der landestypischen Abkürzung für Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vorliegend "BTW") kompensiert werden könne.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Revision kann aus diesem Grund nur wegen klärungsbedürftiger und klärbarer Rechtsfragen zugelassen werden. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Die von der Klägerin aufgeworfene "Rechtsfrage, ob die fehlende Angabe des Länderkürzels bei der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer automatisch zur Verneinung der Existenz der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer führt, oder ob diese Angabe ausnahmsweise durch die Verwendung der landestypischen Abkürzung für Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vorliegend 'BTW') kompensiert werden kann", ist nicht klärungsbedürftig; sie ist zu verneinen. Dies ergibt sich aus Art. 22 Abs. 1 Buchst. d der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG. Danach wird der persönlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Kennung des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, ein Präfix nach dem internationalen Standardcode ISO-3166 Alpha 2 vorangestellt. Diese Präfix lautet BE und nicht BTW.

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