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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.01.2008
Aktenzeichen: V B 27/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich lediglich im Stil einer Revisionsbegründung gegen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Finanzgericht (FG). Einen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision macht sie damit nicht substantiiert geltend (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 2005 II B 135/04, BFH/NV 2006, 306; vom 14. Februar 2007 VII B 106/06, BFH/NV 2007, 1157; vom 10. April 2007 IX B 159/06, BFH/NV 2007, 1503; vom 14. Mai 2007 III B 191/05, BFH/NV 2007, 1505; vom 4. Juni 2007 IV B 88/06, BFH/NV 2007, 2088, und vom 14. Juni 2007 IV B 4/06, BFH/NV 2007, 2090).

Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich genommen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (BFH-Beschluss vom 21. August 2007 X B 32/07, BFH/NV 2007, 2279, m.w.N.). Mit Einwendungen gegen die Beweiswürdigung wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht, da die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen sind (BFH-Beschlüsse vom 14. August 2006 III B 187/05, BFH/NV 2006, 2252, und vom 14. Februar 2007 VII B 106/06, BFH/NV 2007, 1157). Die Klägerin bringt auch nicht substantiiert vor, dass ein zur Zulassung der Revision führender sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliege, dass nämlich die Entscheidung des FG willkürlich oder zumindest greifbar gesetzwidrig und deshalb geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom 30. Januar 2007 IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146, und vom 19. Juli 2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067).

Soweit die Klägerin sinngemäß einen Verstoß des FG gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen des Übergehens der in der mündlichen Verhandlung angebotenen "Aufstellung aller Beförderungen mit Drittlandsberührungen ... mit aus dem Internet erhaltenen Auslands- und Inlandsanteilen berechnet nach verkehrsgünstigen Entfernungen" rügt, fehlt es --abgesehen davon, dass sich für einen entsprechenden Beweisantrag aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung kein Anhaltspunkt ergibt-- an der u.a. erforderlichen Darlegung, dass und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Nachweise in Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 96).

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