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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2003
Aktenzeichen: V B 29/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1992 bis 1994 gegen den Kläger und Beschwerdegegner (Kläger). Das FA ließ Steuerbeträge, die dem Kläger, einem Bauunternehmer, von der Fa. X-GmbH (GmbH) berechnet worden waren, nicht mehr als Vorsteuerbeträge zum Abzug zu. Es war der Ansicht, die berechneten Leistungen habe die GmbH nicht erbracht.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der GmbH als vorhanden an. Das FG war aufgrund einer Beweisaufnahme der Überzeugung, dass die berechneten Leistungen, die Vereinbarungen darüber und die Abrechnungen von dem ehemaligen Polier Z für die GmbH erbracht worden waren. Der Geschäftsführer der GmbH hatte dessen Tätigkeit nach der Überzeugung des FG gebilligt und die dadurch erteilte Duldungsvollmacht nicht widerrufen. Es sei nicht entscheidend, ob die GmbH die von ihr geschuldeten Leistungen mit einer Nachfolgegesellschaft ausgeführt und die Steuern dafür gezahlt habe.

Mit der gegen die Vorentscheidung gerichteten Beschwerde begehrt das FA Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.

II. 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 FGO zuzulassen. Zulassungsgründe sind teils nicht den Voraussetzungen entsprechend bezeichnet worden, teils liegen sie nicht vor.

a) Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO)

Soweit das FA die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Die Darlegungen ergeben nicht, welche Rechtsfragen von allgemeinem Interesse in der erstrebten Revision geklärt werden sollen und aus welchen Gründen damit das Recht fortgebildet werden könnte. Unter diesen Umständen wird dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO auch nicht durch den Hinweis des FA auf ein "allgemeines volkswirtschaftliches Interesse ... vor dem Hintergrund der umsatzsteuerlich bedeutenden Vorsteuererschleichung" genügt.

Vielmehr wendet sich das FA gegen die seiner Ansicht nach unrichtige Entscheidung des Streitfalls. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist deswegen aber nicht gegeben.

b) Zulassung wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)

Das FA sieht Verfahrensmängel darin, dass die Entscheidungsgründe nicht nachvollziehbar seien. Der insoweit in der Beschwerdebegründung unter I. ausdrücklich und unter III. als "weitere Mängel" gerügte Verstoß gegen § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO liegt jedoch nicht vor.

Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss das Urteil eines FG u.a. Entscheidungsgründe enthalten. Fehlt es daran, so liegt ein Verfahrensmangel vor (von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 105 Rz. 26), der mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 2001 X B 36/01, BFH/NV 2002, 348; vom 25. März 2002 VI B 98/01, BFH/NV 2002, 810, m.w.N.).

Um der von § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO geforderten Begründung eines Urteils zu genügen, reicht es aus, dass die Verfahrensbeteiligten darüber unterrichtet werden, auf welchen Feststellungen und Überlegungen die richterliche Entscheidung beruht (BFH-Beschluss vom 9. Februar 2000 VIII R 27/99, BFH/NV 2000, 968, 969; BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 47/99, BFH/NV 2001, 46). Dazu muss das FG nicht auf jede Einzelheit des Sachverhalts und des Beteiligtenvortrags ausführlich eingehen. Ein Verstoß gegen das Begründungsgebot liegt jedoch u.a. dann vor, wenn das Gericht einen wesentlichen Streitpunkt entweder überhaupt nicht erörtert (BFH-Urteile vom 29. November 2000 I R 16/00, BFH/NV 2001, 626; vom 27. März 2001 I R 80/99, BFH/NV 2001, 1277; vom 31. Mai 2001 IV R 93/99, BFH/NV 2001, 1570) oder mit formelhaften und inhaltlich nicht nachvollziehbaren Wendungen abhandelt (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 46).

Das ist in der Vorentscheidung jedoch nicht der Fall. Das FG hat nachvollziehbar begründet, dass Herr Z für die GmbH auf Grund einer in den Streitjahren noch bestehenden Duldungsvollmacht tätig war. Die Angriffe des FA richten sich im Kern gegen die tatsächlichen Schlussfolgerungen des FG aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Ein Zulassungsgrund wird damit nicht bezeichnet.

2. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

Ende der Entscheidung

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