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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.12.2008
Aktenzeichen: V B 31/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend, es liege ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor, weil das Finanzgericht (FG) seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) verletzt habe.

Das FG hat die Überlassung eines PKW durch die Klägerin, eine GmbH, an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer für Fahrten zwischen Wohnung und dem Unternehmenssitz als Nutzung zu unternehmensfremden Zwecken angesehen und in Höhe der anteiligen Kosten als steuerpflichtigen Umsatz angesehen. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, es seien die Gepflogenheiten ihres Geschäftsführers und die Bedeutung der Betriebsstätte in S nicht aufgeklärt worden. Ferner habe das FG nicht berücksichtigt, dass ihr Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter gewesen sei und sie, die Klägerin, tatsächlich 51 Arbeitnehmer beschäftigt habe.

Außerdem sei das FG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. So sei unzutreffend, dass

alle Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil durch PKW-Überlassungen erhalten hätten,

die Ehefrau ihres Geschäftsführers kaufmännische Arbeiten von der Privatwohnung aus erledigt habe,

das Auf- und Abschließen des Tores durch ihren Geschäftsführer zu den ihr obliegenden Hausmeistertätigkeiten gehöre,

ihr Geschäftsführer sein Fahrzeug gegen einen Dienstwagen getauscht habe,

in S ein eingerichtetes Büro mit täglichem Geschäftsbetrieb bestanden habe.

Im Wesentlichen rügt sie dabei, dass FG habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt.

2. Der Vortrag der Klägerin erfüllt nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) eines Verfahrensmangels.

a) Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO setzt nicht nur eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, voraus. Darüber hinaus muss auch schlüssig vorgetragen werden, inwiefern das angegriffene Urteil ohne den gerügten Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751). An einem derartigen Vortrag der Klägerin fehlt es. Die Klägerin zählt eine Reihe von nicht oder falsch ermittelten Sachverhaltselementen auf und macht geltend, bei der erforderlichen Beweiserhebung habe der zutreffende Sachverhalt ermittelt werden können. Das reicht nicht aus. Für eine ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels fehlt es an dem Vortrag, welche Tatsachen durch das FG hätten aufgeklärt oder welche (konkret bezeichneten) Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095; BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437; vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892).

b) Soweit die Klägerin die Anhörung von Zeugen vermisst, kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin nicht vorträgt, dass sie den geltend gemachten Verfahrensverstoß bereits vor dem FG gerügt habe bzw. aus welchen entschuldbaren Gründen sie an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei. Wird, wie vorliegend mit der Sachaufklärungspflicht, die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, so setzt die ordnungsgemäße Darlegung des Verfahrensverstoßes einen derartigen Vortrag voraus (BFH-Beschlüsse vom 21. April 2008 V B 231/07, BFH/NV 2008, 1358; vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69; vom 30. Januar 2008 X B 55/07, BFH/NV 2008, 964).

c) Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe die Größe ihres Unternehmens nicht zutreffend gewürdigt und eine falsche Bemessungsgrundlage angesetzt, führt auch dieser Vortrag nicht zur Zulassung der Revision. Hinsichtlich der vom FG zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage fehlt schon eine Darlegung weshalb diese aus Sicht der Klägerin falsch ist. Im Übrigen würden auch Fehler des FG bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 69; vom 22. August 2006 V B 59/04, BFH/NV 2007, 116; vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595; vom 25. September 2007 IX B 199/06, BFH/NV 2008, 26; vom 13. August 2007 VII B 345/06, BFH/NV 2008, 23).



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