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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: V B 32/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss vom 7. Februar 2006 3 V 4493/05 u.a. den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) für das Jahr 2002 vom 3. Januar 2005 auszusetzen, abgelehnt. Es hat die Beteiligten in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, der Beschluss sei gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss beim Bundesfinanzhof (BFH) "Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision" eingelegt. Die Beschwerde sei "analog § 116 Abs. 1 FGO" und jedenfalls nach § 128 Abs. 1 FGO statthaft, weil der Beschluss des FG an einem "offensichtlichen Rechtsmangel" leide.

II. Die eingelegte "Nichtzulassungsbeschwerde" ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen und seine Entscheidung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.

2. Wie der Formulierung "wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist" (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu entnehmen ist, findet eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO durch den BFH nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269, unter II. 1.; vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601). Die in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO vorgesehene entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO regelt nur, nach welchen Kriterien das FG seine Entscheidung, ob die Beschwerde zugelassen werden soll, zu treffen hat.

3. Soweit der Antragsteller rügt, der angefochtene Beschluss leide an einem "offensichtlichen Rechtsmangel", ist seine Beschwerde auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" statthaft. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl., § 128 Rz. 16, m.w.N.).

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