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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: V B 32/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hatte ihren gesellschaftsvertraglich bestimmten Sitz seit Februar 1992 in X bei Y und seit Juni 1999 in Z. Mit diesem Sitz war sie seit 18. Oktober 1999 im Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das für G zuständige Finanzamt --FA--) setzte den von der Klägerin abgegebenen Erklärungen entsprechend die Umsatzsteuer für 1994 auf 108 186,47 DM, für 1995 auf ./. 3 888,06 DM, für 1996 auf ./. 57 278,44 DM und für 1999 auf 60 086 DM fest. Das FA stimmte der von der Klägerin für 1998 eingereichten, berichtigten Umsatzsteuererklärung zu, die eine Umsatzsteuer von 202 820,46 DM auswies. Ferner setzte das FA Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer für 1994 bis 1996 fest. Die Einsprüche der Klägerin, mit denen sie jeweils die Festsetzung der Umsatzsteuer auf 0 DM begehrte, blieben erfolglos.

Mit der im Januar 2002 erhobenen, gegen das FA gerichteten Klage wandte sich die Klägerin gegen diese Umsatzsteuer- und Zinsbescheide sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1997. Bezüglich des Streitjahres 1997 nahm sie die Klage später wieder zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Die Klägerin stützt ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die sich nach dem Wortlaut des Schriftsatzes vom 5. Februar 2007 auf Umsatzsteuer 1994 bis 1999 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1994 bis 1996 bezieht, auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie auf Verfahrensmängel.

II. 1. Der in der Beschwerdebegründung erfolgten Anregung, das vorliegende Verfahren mit anderen beim BFH anhängigen Verfahren zu verbinden, wird nicht entsprochen. Soweit die anderen Verfahren nicht bereits durch Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerden erledigt und beim V. Senat anhängig sind, wäre eine Verbindung zwar in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, aber im Hinblick auf den Umfang der Beschwerdebegründungen nicht sachgerecht.

2. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich auf die Umsatzsteuer für 1997 bezieht. Auf dieses Streitjahr hat sich die Vorentscheidung nicht bezogen, da die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen hatte.

Die Beschwerde ist im Übrigen unbegründet. Soweit die Klägerin das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe nicht die Zulassung der Revision. Zur Begründung verweist der Senat auf Abschn. III. des zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlusses vom 19. Mai 2008 zu Az. V B 29/07.

Hinsichtlich der Besetzung des erkennenden Senats des FG kommt es auf die Ausführungen der Klägerin zur Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu früheren Sitzungen nicht an (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 1994 VII R 18/94, BFH/NV 1994, 879). Fehler bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter in einer Sache führen nicht im Wege des sog. Domino-Effekts dazu, dass in den Folgeterminen in (allen) anderen Sachen der gesetzliche Richter nicht gewahrt ist (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Mai 1998 2 AZR 344/97, BAGE 88, 344, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1998, 1301).

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